Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Es versteht sich von selbst, daß die Liquidation nur innerhalb Falz geschieht, und 
daß allein die Differenz-Summe ausgeworfen und besonders in Einnahme gezogen wird. 
So wie hier die Liquidation mit den Eingangs-Zollzeichen vorgezeichnet wor- 
den ist, folgt denn auch auf gleiche Weise eine Liquidation über die Ausgangs= 
und Durchgangs-ZJollzeichen, wornach endlich die Rubrik summirt wird. 
5.) Von Sollstrafen und Confiscationen. 
Die Oberämter haben den Ober-Zollämtern ihres Distrikts alle Menate 
beurkundete Verzelchnisse über die von ihnen oder den höhern Behörden angesetzte 
Zollstrasen und Confiscationen zum Einzug zu übergeben, die der Rechnung bei- 
gelegt werden. 
Es ist sofort der Gesammt-Betrag jedes einzelnen Straf-Postens oder Er- 
lößes einer confi#scirten Wrare nach Adbzug der durch den Verkauf der confföcirten 
Waaren sich ergebenden Kosten innerhalb Falz aufzuführen, hievon die An- 
bring= Gebühr unter Beilegung einer Quittung des Delators abzuziehen und nur 
der Rest in Auswurf zu bringen. 
6.) Von Ersah-Posten. 
Wenn aus Frrthum von den Zollschuldigen zu wenig Zoll erhoben worden ist, 
oder der Zollbeamte in die vorgehende Rechnung eine unpassierliche Ausgabe einge- 
bracht oder auch ein nicht bedeutender Fehler im Rechnen sich eingeschlichen har, so 
werden hieraus von dem K. Zoll-Revisorat Ersaß-Posten gebildet, welche unver- 
züglich zu berichtigen und hier in Einnahme zu stellen sind. 
7.) Von andern Verwaltungen. 
Hier ist dasjenige in Einnahme zu stellen, was von andern Ober-Zoll-Beam- 
tungen an Ersaß-Posten, Strafen rc. zum Einzug überwiesen wird. 
86.) Außerordentliche Einnahmen 
B) in der Ausgabe. 
1.) Reste vom vorigen Etats-Jahr. 
Dasjenige, was an der in der Einnahme s. Nro. I enthaltenen Summe 
noch unerledigt ist, wird hier zur Compensation in Ausgabe gestellt.
	        
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