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Es versteht sich von selbst, daß die Liquidation nur innerhalb Falz geschieht, und
daß allein die Differenz-Summe ausgeworfen und besonders in Einnahme gezogen wird.
So wie hier die Liquidation mit den Eingangs-Zollzeichen vorgezeichnet wor-
den ist, folgt denn auch auf gleiche Weise eine Liquidation über die Ausgangs=
und Durchgangs-ZJollzeichen, wornach endlich die Rubrik summirt wird.
5.) Von Sollstrafen und Confiscationen.
Die Oberämter haben den Ober-Zollämtern ihres Distrikts alle Menate
beurkundete Verzelchnisse über die von ihnen oder den höhern Behörden angesetzte
Zollstrasen und Confiscationen zum Einzug zu übergeben, die der Rechnung bei-
gelegt werden.
Es ist sofort der Gesammt-Betrag jedes einzelnen Straf-Postens oder Er-
lößes einer confi#scirten Wrare nach Adbzug der durch den Verkauf der confföcirten
Waaren sich ergebenden Kosten innerhalb Falz aufzuführen, hievon die An-
bring= Gebühr unter Beilegung einer Quittung des Delators abzuziehen und nur
der Rest in Auswurf zu bringen.
6.) Von Ersah-Posten.
Wenn aus Frrthum von den Zollschuldigen zu wenig Zoll erhoben worden ist,
oder der Zollbeamte in die vorgehende Rechnung eine unpassierliche Ausgabe einge-
bracht oder auch ein nicht bedeutender Fehler im Rechnen sich eingeschlichen har, so
werden hieraus von dem K. Zoll-Revisorat Ersaß-Posten gebildet, welche unver-
züglich zu berichtigen und hier in Einnahme zu stellen sind.
7.) Von andern Verwaltungen.
Hier ist dasjenige in Einnahme zu stellen, was von andern Ober-Zoll-Beam-
tungen an Ersaß-Posten, Strafen rc. zum Einzug überwiesen wird.
86.) Außerordentliche Einnahmen
B) in der Ausgabe.
1.) Reste vom vorigen Etats-Jahr.
Dasjenige, was an der in der Einnahme s. Nro. I enthaltenen Summe
noch unerledigt ist, wird hier zur Compensation in Ausgabe gestellt.