theils durch spaͤteren Veitritt uͤber ein ge-
meinschaftliches Zoll- und Handels-System
zwischen mehreren deutschen Staaten ab-
geschlossenen Vertrags anzusehen. Ihre
Verbindlichkeit hoͤrt daher auf, sobald
unter Theilnahme der jebt kontrahirenden
Staaten eine Uebereinkunft über ein ge-
meinschaftliches Zoll-System mit einer
neuen gemeinschaftlichen Zoll-Linie in einer
größeren Ausdehnung nach Maßgabe des
erwähnten Vertrags zu Stande kommt.
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Das neue Zoll-Geseß des Königreichs
Württemberg, nach dem den Ständen
vorgelegten Entwurfe uud vorbehältlich
der bei der Verabschiedung mit denselben
etwa noch eintretenden Modiffkationen,
wird für das Fürstenthum Hohenzollern-
Hechingen geltend angenommen und in
dem Fürstenthum als Landes-Geseß in
dem Namen des Souverains verkündet.
Alle von Seite Württembergs erfolgenden
Aenderungen in der Zoll-Gesetzgebung und
darauf sich beziehenden Anordnungen wer-
den in dem Fürstenthum in gleicher Ord-
nung bekannt gemacht. Es soll jedoch
vor ihrer Erlassung mit der Fürstlichen
Regierung Rücksprache genommen und
deren Wünsche und Bemerkungen möglichst
berücksichtigt werden. Die Anwendung
von Ein= und Ausfuhr-Verboten auf das
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Fürstenthum, wenn sie von der einen oder
andern Seite in Antrag bommen, wird
besonderen Verhandlungen vorbehalten.
g. 3.
Die Zoll-Verwaltung in dem Fürsten-
tham wird durch die Königl. Behörden
in gemeinschaftlichem Namen geführt und
der Zoll-Ertrag von denselben erhoben.
Für den reinen Zoll-Ertrag der Fürst-
lichen Hofkammer wird derselben, unab-
hängig von dem Erfolg der Einnahmen,
von Königl. Württembergischer Seite eine
Summe von jährlich
Zwölftausend Dreihundert Gulden
in Quartals-Raten aus der Königl. Staats-
Haupt-Casse in Stuttgart nach Verfügung
der Fürstlichen Hofkammer baar, ohne
irgend eine Gegen-Aufrechnung, bezahlt.
Ueber den jährlichen reinen Ertrag des
Zoll-Gefälls werden der Fürstlichen Re-
gierung diejenigen Nachweisungen mitge-
theilt werden, welche den Ständen des
Konigreichs, oder ihrem Ausschuß, jährlich
vorgelegt werden, ohne daß die Fürstliche
Regierung eine weitere Beurkundung for-
dern wird. Würde aus diesen Berech-
nungen sich ergeben, daß der Fürstlichen
Hofkammer nach Verhältniß der in der
Bundes-Matrikel angenommenen Bevöl-
kerung ein, die Summe von 12, 5oo fl.