Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

theils durch spaͤteren Veitritt uͤber ein ge- 
meinschaftliches Zoll- und Handels-System 
zwischen mehreren deutschen Staaten ab- 
geschlossenen Vertrags anzusehen. Ihre 
Verbindlichkeit hoͤrt daher auf, sobald 
unter Theilnahme der jebt kontrahirenden 
Staaten eine Uebereinkunft über ein ge- 
meinschaftliches Zoll-System mit einer 
neuen gemeinschaftlichen Zoll-Linie in einer 
größeren Ausdehnung nach Maßgabe des 
erwähnten Vertrags zu Stande kommt. 
*½ 
Das neue Zoll-Geseß des Königreichs 
Württemberg, nach dem den Ständen 
vorgelegten Entwurfe uud vorbehältlich 
der bei der Verabschiedung mit denselben 
etwa noch eintretenden Modiffkationen, 
wird für das Fürstenthum Hohenzollern- 
Hechingen geltend angenommen und in 
dem Fürstenthum als Landes-Geseß in 
dem Namen des Souverains verkündet. 
Alle von Seite Württembergs erfolgenden 
Aenderungen in der Zoll-Gesetzgebung und 
darauf sich beziehenden Anordnungen wer- 
den in dem Fürstenthum in gleicher Ord- 
nung bekannt gemacht. Es soll jedoch 
vor ihrer Erlassung mit der Fürstlichen 
Regierung Rücksprache genommen und 
deren Wünsche und Bemerkungen möglichst 
berücksichtigt werden. Die Anwendung 
von Ein= und Ausfuhr-Verboten auf das 
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Fürstenthum, wenn sie von der einen oder 
andern Seite in Antrag bommen, wird 
besonderen Verhandlungen vorbehalten. 
g. 3. 
Die Zoll-Verwaltung in dem Fürsten- 
tham wird durch die Königl. Behörden 
in gemeinschaftlichem Namen geführt und 
der Zoll-Ertrag von denselben erhoben. 
Für den reinen Zoll-Ertrag der Fürst- 
lichen Hofkammer wird derselben, unab- 
hängig von dem Erfolg der Einnahmen, 
von Königl. Württembergischer Seite eine 
Summe von jährlich 
Zwölftausend Dreihundert Gulden 
in Quartals-Raten aus der Königl. Staats- 
Haupt-Casse in Stuttgart nach Verfügung 
der Fürstlichen Hofkammer baar, ohne 
irgend eine Gegen-Aufrechnung, bezahlt. 
Ueber den jährlichen reinen Ertrag des 
Zoll-Gefälls werden der Fürstlichen Re- 
gierung diejenigen Nachweisungen mitge- 
theilt werden, welche den Ständen des 
Konigreichs, oder ihrem Ausschuß, jährlich 
vorgelegt werden, ohne daß die Fürstliche 
Regierung eine weitere Beurkundung for- 
dern wird. Würde aus diesen Berech- 
nungen sich ergeben, daß der Fürstlichen 
Hofkammer nach Verhältniß der in der 
Bundes-Matrikel angenommenen Bevöl- 
kerung ein, die Summe von 12, 5oo fl.
	        
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