Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Art. 14. 
Zu öffentlichen Arbeiten koͤnnen 
n#### die Arbeirshaus= Gefangenen zweiten 
Grades angehalten werden. 
Art. 15. 
Das Maas der Arbeit richtet sich nach 
dem Straf-Grade in der Art, daß dasselbe 
bei den leichteren Strafen geringer ist, als 
bei den schwereren. 
Art., 16. 
Die sonstige Behandlung der Straf- 
Gefangenen ist gleichfalls nach dem Unter- 
schiede des Grades der Strafe zu bemessen. 
Sie ist bei denjenigen gelinder, welche 
eine leichtere Straf-Art zu erstehen, bei 
denen härter, welche eine der Gattung 
nach schwerere Strase abzubüßen haben. 
Art, ½7. 
Als Momente fuͤr diesen Unterschied 
werden hier bezeichnet: die Gestattung 
der Annahme von Besuchen; die Erlaub- 
niß, sich im Freien zu bewegen; die Rei- 
chung besserer Kost; die Gewaͤhrung einer 
bequemeren Schlasstätte. 
· Art. 13. 
Vermöglichen Gefangenen jeder Art wird 
ein mäßiger, im Voraus besiimmter Bei- 
trag zu ihren Unterhaltungs-Kosten an- 
geseht, in so weit diese durch den Werth 
oder den Erlös der Arbeit (Art. 23, 14) 
nicht gedeckt werden koͤnnen. 
* 
Art. 19. 
Fuͤr die Arbeitsh g zwei- 
ten Grades, so wie für die Zuchthaus- 
Sträflinge sindet eine ausgezeichnete gleich- 
foͤrmige Bekleidung Statt. 
Art. 20. 
Die besseren Subjecte unter den Arbeits- 
haus-Gefangenen ersten Grades können 
zu ökonomischen Verrichtungen und Gr- 
schäften in dem Arbeitshause und im Zuchr- 
hause verwendet werden (Hofschäffer). 
Art. 21. 
Die Festungs-Stras-Gefangenen zwei- 
ten Grades werden durch Abschreiben und 
durch ähnliche, der früheren Bildungs- 
A. Bee 
Laufbahn des Einzelnen entsprechende Ar# 
beiten beschäftigt. 
Dabei sind jedoch andere angemessene 
Beschäftigungs-Zweige nicht ausgeschlot 
sen. 
Den bestimmten Gegenstand dieser Ar- 
beit für einzelne Fälle hat die den Straf- 
Unstalten vorgesetzte Oberbehoͤrde (Art. 40) 
festzusetzen. 
Art. 22. 
Die Festungs-Straf-Gefangenen koͤnnen 
niemals angehalten werden, ihre Arbeit 
in einer andern Anstalt, außerhalb der 
Festung, zu verrichten. 
Art. :3. 
Die Festungs-Arrestanten dürfen die
	        
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