Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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staatsbürgerlichen sowohl, als der gemein- 
debürgerlichen, verlustig. 
Art. 38. 
Während des Vollzugs einer Freiheits- 
Strafe kann der Verurtheilte sein Wahl- 
Recht nicht ausüben. 
Dagegen kann er während des Vollzugs 
der Strafe gewählt werden, in soferne er 
nicht zu einer Strafe verurtheilt ist, welche 
nach Art. 3) Verlust der Wahl-mRechte 
nach sich zieht. 
Art. 39. P 
Hinsichtlich der Wirkungen der Strafen 
auf privatrechtliche Verhältnisse und Be- 
fugnisse wird das Gesetzbuch seiner Zeit das 
Mähere bestimmen. 
Fänfter Abschnitr. 
Won der Dber-Aufsicht über die Straf-Anstalten 
und Gefangenen. 
Art. 40. 
Den verschiedenen Straf-Anstalten ist 
eine aufsehende Behbrde unter dem Justiz= 
Ministerium vorgeseßt, welcher die Local- 
Beamten und Diener untergeben find. 
Sie hat die Verwaltung dieser Anstalten 
zu leiten und die Disciplin in denselben 
zu handhaben. 
Art. 41. 
Verfehlungen und Vergehen der Gefan- 
genen gegen die Disciplinar-Vorschriften 
und die Ordnung der Anstalt werden, wenn 
sie von schwererer Art sind, von der ober- 
aufsehenden Behörde selbst, in leichteren 
Fällen aber von den einzelnen Beamten 
und Aufsehern gerügt. 
Art. 42. 
Als solche Disciplinar-Strafen · kommen 
in Anwendung: 
Schmälerung der Kost, Vermehrung 
der Arbelt, minder bequeme Einrichtung 
der Schlafstätte, engerer Gewährsam, 
Anlegung von Fesseln, körperliche Züch- 
tigung. 
Art. 63. 
Die körperliche Züchtigung, als Dieci- 
Flinar= Strafmitrel, darf die Zahl von 
235 Streichen niemals übersteigen. 
Auf diese Zahl kann nur von der ober- 
aufsehenden Behbrde erkannt werden. 
Die körperliche Züchtigung kommt nur 
gegen Arbeitshaus= und Zuchthaus-Ge- 
fangene in Anwendung. 
Desgleichen ist die Anlegung von Fesseln 
bei solchen, welche ihr Vergehen mit Ge- 
fängniß büßen, und bei Festungs- Gefan- 
genen ausgeschlossen (vergl. Art. 20—31). 
Dritter Titel. 
Von der korperlichen Züchtigung. 
Art. 44. 
Die körperliche Züchtigung, als für sich 
bestehende Strafe, darf die Zahl von 
fünfzig Streichen nicht übersteigen.
	        
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