595
staatsbürgerlichen sowohl, als der gemein-
debürgerlichen, verlustig.
Art. 38.
Während des Vollzugs einer Freiheits-
Strafe kann der Verurtheilte sein Wahl-
Recht nicht ausüben.
Dagegen kann er während des Vollzugs
der Strafe gewählt werden, in soferne er
nicht zu einer Strafe verurtheilt ist, welche
nach Art. 3) Verlust der Wahl-mRechte
nach sich zieht.
Art. 39. P
Hinsichtlich der Wirkungen der Strafen
auf privatrechtliche Verhältnisse und Be-
fugnisse wird das Gesetzbuch seiner Zeit das
Mähere bestimmen.
Fänfter Abschnitr.
Won der Dber-Aufsicht über die Straf-Anstalten
und Gefangenen.
Art. 40.
Den verschiedenen Straf-Anstalten ist
eine aufsehende Behbrde unter dem Justiz=
Ministerium vorgeseßt, welcher die Local-
Beamten und Diener untergeben find.
Sie hat die Verwaltung dieser Anstalten
zu leiten und die Disciplin in denselben
zu handhaben.
Art. 41.
Verfehlungen und Vergehen der Gefan-
genen gegen die Disciplinar-Vorschriften
und die Ordnung der Anstalt werden, wenn
sie von schwererer Art sind, von der ober-
aufsehenden Behörde selbst, in leichteren
Fällen aber von den einzelnen Beamten
und Aufsehern gerügt.
Art. 42.
Als solche Disciplinar-Strafen · kommen
in Anwendung:
Schmälerung der Kost, Vermehrung
der Arbelt, minder bequeme Einrichtung
der Schlafstätte, engerer Gewährsam,
Anlegung von Fesseln, körperliche Züch-
tigung.
Art. 63.
Die körperliche Züchtigung, als Dieci-
Flinar= Strafmitrel, darf die Zahl von
235 Streichen niemals übersteigen.
Auf diese Zahl kann nur von der ober-
aufsehenden Behbrde erkannt werden.
Die körperliche Züchtigung kommt nur
gegen Arbeitshaus= und Zuchthaus-Ge-
fangene in Anwendung.
Desgleichen ist die Anlegung von Fesseln
bei solchen, welche ihr Vergehen mit Ge-
fängniß büßen, und bei Festungs- Gefan-
genen ausgeschlossen (vergl. Art. 20—31).
Dritter Titel.
Von der korperlichen Züchtigung.
Art. 44.
Die körperliche Züchtigung, als für sich
bestehende Strafe, darf die Zahl von
fünfzig Streichen nicht übersteigen.