Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Die Anzahl der Streiche ist im Urtheile 
zu bestimmen. 
Auch hier wird vorgaͤngiges aͤrztliches 
Gutachten erfordert. (vergl. Art. 28). 
Vierter Titel. 
Von Ehren= und demüthigenden Strafen. 
Art. 46. 
Zu den Ehren-Strafen, welche gegen 
oͤffentliche Veamte, sowohl wegen Dienst- 
Vergehen, als wegen gemeiner Vergehen. 
verhaͤngt werden konnen, gehoͤren: 
1.) die Dienst-Entsehung, 
3.) die Dienst-Entlassung. 
Art. 46. 
Die Dienst-Enrsehung (Cassation) hat- 
den Verlust des Dienst-Ranges und Ge- 
halts, desgleichen der staarsbürgerlichen. 
und gemeindebürgerlichen Wahl-Rechte, 
samt der Unfähigkeit zu allen Würden und, 
Aemtern zur Folge. 
Art. 47. 
Die Dienst-Entlassung (Dimission) zieht 
den Verlust des Dienst-Ranges und Ge- 
halte, nichr aber die Unfähigkeit zur Wieder- 
anstellung in öffentlichen Aemtern nach sich. 
Doch kann mit der Emlassung aus be- 
sonderen Gründen die Erklärung der Un- 
fäbigkeit zu gewissen, in dem Urtheile nd- 
her zu bestimmenden Aemtern verbundem 
werden. 
Im leßteren Falle verllert der Verur- 
theilte seine staatsbürgerlichen Wahl- 
Rechte. 
Art. 48. 
Die Dienst-Emsetgung sowohl als die 
Dienst-Entlassung kann ale selbstständige- 
Strafe oder in Verbindung mit einer 
Freiheits -Strase erkannt werden, unbe- 
schadet der Bestimmungen des Art. 35, 
nach welchen der Verlust der Amts-Stelle. 
mit den dort erwähnten Freiheits-Strafen. 
nothwendig verbunden ist 
Art. 49. 
In Ansehung der demüthigenden Stra- 
sen, nämlich: der Zurückseung eines Be- 
amten auf eine an Rang und Gehalt ges- 
ringere Stelle (Remotion), des Widerrufs, 
der Abbitte, und des gerichtlichen Verwei- 
ses hat es bis auf Weiteres bei den beste- 
henden Normen sein Bewenden. 
Art. öo. 
Den Gerichten steht nicht zu, auf 
andere, als die in diesem Gesebh genannten 
Strafen zu erkennen. 
Fünfter Titel. 
Von Verwandlung der Strafen. 
Art. 51. 
Die Ver dl gvon F 
in Geldbußen ist unzuläßig. 
Dagegen finden Verwandlung von Geld- 
iheits-Strafen
	        
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