Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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in Gefängniß = Strafen unter folgenden 
Voraussetzungen Statt: 
1.) bei Minderjährigen bis zu vollende- 
tem sechszehnten Jahre; 
2.) bei den unter Curatel stehenden Ver- 
schwendern; 
5.) bei Solchen, welche die ausgesproche- 
ne Strafe zu bezahlen nicht vermoͤgen- 
Art. ör. 
Wei solcher Verwandlung soll der Betrag 
don Einem Gulden einer vier und zwanzig- 
stündigen Gefängniß-Strafe gleichgeachtet, 
jedoch die Dauer der Freiheits-Entziehung 
nicht über drei Monate erstreckt werden. 
Art. 55. 
Wemm von ausländischen Vaganten und 
Bettlern eine Freiheits-Strafe verwirkt 
worden ist, welche die Dauer der Arbeits- 
haus-Strafe ersten Grades nicht über- 
steigt, so kann dieselbe von den Gerichten 
verwandelt werden, und zwar in der Art, 
1.) daß, wenn die verwirkte Strafe 
sechsmonatliche Einsperrung in ein 
Arbeitshaus nicht übersteigt, der Ue- 
bertreter, nach vorgängigem Gut- 
achten des Gerichts-Arzres, mit einer 
Züchtigung von fünf und zwanzig 
bis zu fünfzig Streichen belegt, und 
für den Wiederbetretungs-Fall mit 
der Verdopplung der verwirkten Frei- 
heits= Srrafe bedroht wird; wenn aber 
uk,) die verschuldete Strafe sechsmonat- 
liche Freiheits-Entziehung überschrei- 
tet, so ist der Verbrecher eine Stunde 
lang auszustellen, und jene Züchti- 
gung, unter gleicher Bedrohung, öf- 
fentlich an ihm zu vollziehen. 
In beiden Fällen ist derselbe sodann 
über die Gränze zu schaffen und an seine 
Obrigkeit, wo dieses thunlich, abzuliefern. 
Sechster Titel. 
Von den erkennenden Behörden. 
Art. 54. 
Die Zustaͤndigkeit der Gemeinde-Obrig- 
keiten und der einzelnen Bezirks-Beam- 
ten in Erkennung einfacher Gefaͤngniß- 
Strasen ist nach dem Edikt über die 
Rechts-Pflege in den umeren Instanzen 
vom 31. December 1318, K. 40, 19i, nach 
dem Verwaltungs-Edikt vom 1. März 
13:3 K. u5, 16, 98, d0 und der Königl. 
Verordnung vom 3. December 16131(Reg. 
Blatt vom IJ. 1819 S.5) zu ermessen. 
Art. 55. 
Die Oberamts-Gerichts-Collegien sind 
bis zur längsten Dauer der Gefängniß- 
Strafe oder des Festungs-Arrestes 
(Art. 5, 12) zu erkennen besugt. 
Art. 56. 
Innerhalb derihnen eingerdumten Straf- 
Befugniß erkennen die Oberamts-Gerichts- 
Collegien über Vergehen, welche nach den
	        
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