Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Geo 
diejenigen Straf-Anstalten zurückgebracht, 
von welchen sie in die Polizei-Häuser ver- 
setzt worden sind. 
Sie sollen daselbst bis zum Ablauf der 
erkannten Reclusion in ubgssonderter Ver- 
wahrung gehalten werden. 
Art. 65. 
Nach Maasgabe dieser Worschriften ist 
die Versehzung der hiebei betheiligten Ge- 
fangenen durch die den Straf-Anstalten 
vorgeseßte Oberbehbrde vorzubereiten, und 
von den zuständigen Gerichtshöfen Mit- 
tels Erkenntnisses endlich zu verfügen. 
Art. 66. 
Die Bestimmungen der Art. :, 5, 6, 
7. 11, 12, 26—438, 3:—39, 44—60 
des gegenwärtigen Gesehes treten einen 
Monat nach dessen Verkündung in Wirk- 
samkeit; die durch die Art. 8, 9, 10, 
15—:5, 39—51, 40—43, 6 angeord- 
neten, sobald die vollständige Einrichtung 
der Straf-Anstalten deren Vollziehung 
zuläßt. 
Art. 67. 
Die Militär-Straf-Gesetzgebung nach 
ihrem ganzen Umfange, wird durch das 
vorliegende Geseßz nicht abgeandert. 
Unser Minister der Justiz ist mit der 
Vollziehung des gegenwärigen Gesetzs 
beauftragt. 
Gegeben Marseille den 17. Juli 1824. 
Wilheim. 
Der Minister der Jufliz: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-- Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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