Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Staatsschulden, noch mehrere zu uͤberneh- 
men sind. 
Sowohl in Ansehung dieser, als der von 
einzelnen Standesherrr. Unseres König- 
reichs in Folge staatsvertragsmäßiger Be- 
stimmungen noch zu übernehmenden Schul- 
den, verordnen und verfügen Wir nach 
Anhörung Unseres Geheimen Raths 
und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
S. 1. 
Nach den beigesügten zwei Verzeichnis- 
sen werden 
A.) von vormaligen Land- 
schaften und Reichsstäd- 
  
  
ten 1°7039,5y7P fl. 
B.) von Standes- Herrschaf- 
ten 460, 645 fl. 
zusammen 2“250, 018 fl. 
zur Staatsschuld uͤbernommen, welche von 
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den bei den einzelnen Uebernahms-Sum- 
men bemerkten Terminen an zu verzinsen 
sind. 
K. 2. 
In Ansehung der Schulden-Uebernah= 
men von den Landschaften und Reichsstädten 
finden die in dem Gesete vom 24. März 
1331 95.3—8 enthaltenen Bestimmungen 
Statt, wofern die einzelnen Vergleiche 
nicht abweichende Bedingungen enthalten. 
K. 3. 
Für die durch gegenwärtige Uebernahme 
eintretende Vermehrung der Staateschuld 
um 2'7/250,018 fl. werden der Staats- 
Schulden-Zahlungs-Casse neue Deckungs- 
mittel in der Maße zugewiesen, daß der 
nach §. 4 des Statuts anzuweisende jähr- 
liche Beitrag um die der Capital-Vermeh- 
rung entsprechende Zins-Summe mit ei- 
nem Zehenttheil Zulage erhöhet wird. 
Gegeben Marseille den v. Juli 1824. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
von Schmidlin. 
Der Finanz-Minister: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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