Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

4. 
betreffend, wurde durch Beschluß vom 
19., püdl. den 24. Mai, die ergrif- 
f. Verusung wegen Versäumung 
der #it zu Einreichung der Be- 
sche dnchrist fuͤr verlassen erdannt, 
unter artheilung der Auten in die 
Kosten #ioer anstanz (d. 1. Juni.) 
u. Den 2. Juni wurde in der Ationssache 
von dem O. Sl. Geiichte Calw zwischen dem 
Kaufmann Jabob Friedrich Stälin zu 
Calw, Luten, Anten, und der K. Kreis- 
Finanz-Kammer in Reutlingen, als 
Vertreterin der K. Cameral-Verwaltung 
Rottenmünster, Mit-Lntin, Atin, Vor- 
zugsrecht in dem Gante des Christian 
Fuchtmann zu Teinach betreffend, das 
unterm 3. August 18:3 eröffnete unter- 
richterliche Erkenntniß unter Verurthei- 
lung des Anten in die Kosten dieser In- 
stanz, jedoch mit Beweis-Nachlaß für 
denselben, bestätigt. 
Den 4. Juni wurde in der Nichtigkeits- 
Klagsache von dem O. A. Gerichte Rott- 
weil zwischen Marie Flaig, von Flößzlin= 
gen, Kl., Ontin, und Christian Kohler 
von da, Bekl., Qaten, Schadens-Ersaß 
betreffend, die erhobene Nichtigkeitsklage 
ohne weitere Verhandlung verworfen, 
und die Ontin in die Koseen dieser In- 
stanz verurtheilt. 
In der Ationssache von dem O.A.Ge- 
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richte Nagold zwischen Conrad Maier, 
von Haugstett, Luten, Anten, und dem 
Gantgüter-Pfleger des Nikolaus Luß, 
von Oberthalheim, Laten, Aten, die 
Aufhebung einer früheren Schulden- 
Verweisung detreffend, wurde durch Be- 
schluß vom :. April, eröffnet den :. 
Mai die ergriffene Berufung wegen 
versäumter Nothfrist zu Einreichung 
der Beschwerdenschrift für verlassen er- 
klärt, und der Ant in die Kosten der 
zweiten Instanz verurtheilt. (5. 4. Juni.) 
5. Den B. Juni wurde in der Ationssache 
von dem O.A. Gerichte Freudenstadt zwi- 
schen der Weinmänn'schen Stiftung zu 
Tübingen, Kl., Antin, und der Ge- 
meinde Hausen am Thann, Bekl., Atin, 
eine hypothekarische Klage betreffend, das 
unterrichterliche Erkenntniß vom 11. 
März 1823 bestätigt und die Antin in 
die Kosten dieser Instanz verurtheilt. 
6. In der Ationssache zwischen den Johann 
Rommel'schen Kindern zu Neuenbürg, 
Luten, Anten, und der Gantmasse ihres 
Vaters, Latin, Atin, die Richtigkeit der 
Verweisung im Concurse des Leßteren be- 
treffend, wurde vermöge Beschlusses vom 
5., Wöffnet den :. Mai, die ergrif- 
fene Berufung wegen versäumter Noth- 
frit zu Einreichung der Beschwerden- 
schrift unter Verurtheilung der Anten
	        
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