4.
betreffend, wurde durch Beschluß vom
19., püdl. den 24. Mai, die ergrif-
f. Verusung wegen Versäumung
der #it zu Einreichung der Be-
sche dnchrist fuͤr verlassen erdannt,
unter artheilung der Auten in die
Kosten #ioer anstanz (d. 1. Juni.)
u. Den 2. Juni wurde in der Ationssache
von dem O. Sl. Geiichte Calw zwischen dem
Kaufmann Jabob Friedrich Stälin zu
Calw, Luten, Anten, und der K. Kreis-
Finanz-Kammer in Reutlingen, als
Vertreterin der K. Cameral-Verwaltung
Rottenmünster, Mit-Lntin, Atin, Vor-
zugsrecht in dem Gante des Christian
Fuchtmann zu Teinach betreffend, das
unterm 3. August 18:3 eröffnete unter-
richterliche Erkenntniß unter Verurthei-
lung des Anten in die Kosten dieser In-
stanz, jedoch mit Beweis-Nachlaß für
denselben, bestätigt.
Den 4. Juni wurde in der Nichtigkeits-
Klagsache von dem O. A. Gerichte Rott-
weil zwischen Marie Flaig, von Flößzlin=
gen, Kl., Ontin, und Christian Kohler
von da, Bekl., Qaten, Schadens-Ersaß
betreffend, die erhobene Nichtigkeitsklage
ohne weitere Verhandlung verworfen,
und die Ontin in die Koseen dieser In-
stanz verurtheilt.
In der Ationssache von dem O.A.Ge-
637
richte Nagold zwischen Conrad Maier,
von Haugstett, Luten, Anten, und dem
Gantgüter-Pfleger des Nikolaus Luß,
von Oberthalheim, Laten, Aten, die
Aufhebung einer früheren Schulden-
Verweisung detreffend, wurde durch Be-
schluß vom :. April, eröffnet den :.
Mai die ergriffene Berufung wegen
versäumter Nothfrist zu Einreichung
der Beschwerdenschrift für verlassen er-
klärt, und der Ant in die Kosten der
zweiten Instanz verurtheilt. (5. 4. Juni.)
5. Den B. Juni wurde in der Ationssache
von dem O.A. Gerichte Freudenstadt zwi-
schen der Weinmänn'schen Stiftung zu
Tübingen, Kl., Antin, und der Ge-
meinde Hausen am Thann, Bekl., Atin,
eine hypothekarische Klage betreffend, das
unterrichterliche Erkenntniß vom 11.
März 1823 bestätigt und die Antin in
die Kosten dieser Instanz verurtheilt.
6. In der Ationssache zwischen den Johann
Rommel'schen Kindern zu Neuenbürg,
Luten, Anten, und der Gantmasse ihres
Vaters, Latin, Atin, die Richtigkeit der
Verweisung im Concurse des Leßteren be-
treffend, wurde vermöge Beschlusses vom
5., Wöffnet den :. Mai, die ergrif-
fene Berufung wegen versäumter Noth-
frit zu Einreichung der Beschwerden-
schrift unter Verurtheilung der Anten