Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

richte Neresheim zwischen den Erben 
des Pfarrers Frankenreuther in Roͤt- 
tingen, Bekl., Pcten, Anten, und den 
Erben des Pfarrers Kieser in Ziemets- 
hausen, Kl., Puten, Aten, Zuruͤckfor- 
derung einer bezahlten Nichtschuld, nun 
Zulaͤßigkeit eines Beweis-Antrittes be- 
treffend, wurde vermoͤge Beschlusses 
vom 15. Mai, insin, den 1. Juni, die 
von dem O. A. Gerichte unterm 25. Fe- 
bruar 16z: vorgenommene Publikation 
des — von dem K. Justiz-Collegium zu 
Ulm unterm 1#2. Juni 1813 gefällten 
Beweis--Erkenntnisses, so wie das ganze 
auf diesen Publikations-Act gefolgte 
Produktions-Verfahren von Amts we- 
gen als nichtig aufgehoben, und eine 
neue ordnungsmäßige Eröôffnung des 
gedachten Erbenntnisses, und die Ein- 
leitung des weitern geeigneten Verfah- 
#rens angeordnet, auch das betheiligte 
Gerichtspersonal in die — durch sein 
nichtiges Verfahren veranlaßte Kosten 
verurtheilt. (d. 16. Juni.) 
24. Den 12. April, publ. den 3. Juni 
wurde in der Ations- und Nichtigkeits- 
Klagsache von dem O. A. Gerichte Gera- 
bronn zwischen Georg Simon Böttler, 
von Schillingsfürst, Kl., Onten, An- 
ten, und Michael Erbel zu Michelbach, 
Bekl., Qaten, Aten, Gewährleistung 
1 
betreffend, unter Verwerfung der an- 
gestellten Richtigkeitsklage als unge- 
gründet, die ergriffene Berufung in 
der Hauptsache wegen Mangels an der 
appellablen Summe, im Kostenpunkte 
aber wegen Mangels an einer Beschwerde 
zurückgewiesen, und Ont, Ant in die 
Kosten dieser Instanz verurtheilt. (d. 
16. Juni.) 
25. In der Nichtigkeits-Klagsache von 
dem O. A.Gericht Ellwangen zwischen 
Johann Georg Eßwein, von Heilberg, 
Kl., Qnten, gegen die Glädubiger des 
Georg Baier daselbst, Bekl., Qaten, 
die Verbindlichkeit zur Bezahlung von 
Abfahrts= Gebühren von einem Kaufe 
betreffend, wurde vermoge Beschlusses 
vom 3. Mai, eröffnet den 1. Juni, die 
Nichtigkeits-Klage als ungegründet ver- 
worfen, und Kl., Ont in die Kosten 
verurtheilt. (d. 16. Juni.) 
36. Unterm 19. Juni wurde in der Rechts- 
sache zwischen den in den Acten genann- 
ten Dienstbauren zu Obersollbach, Inten, 
und dem Herrn Fürsten von Hohenlohe- 
Waldenburg, und den Mandatarien sei- 
ner Gläubiger, Jaten, Leistung von 
Frohndiensten betreffend, auf Abschws- 
rung des von den Inten dem Jaten an- 
getragenen Eides erkannt. 
27. Unter dem 21. Juni wurde in der
	        
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