richte Neresheim zwischen den Erben
des Pfarrers Frankenreuther in Roͤt-
tingen, Bekl., Pcten, Anten, und den
Erben des Pfarrers Kieser in Ziemets-
hausen, Kl., Puten, Aten, Zuruͤckfor-
derung einer bezahlten Nichtschuld, nun
Zulaͤßigkeit eines Beweis-Antrittes be-
treffend, wurde vermoͤge Beschlusses
vom 15. Mai, insin, den 1. Juni, die
von dem O. A. Gerichte unterm 25. Fe-
bruar 16z: vorgenommene Publikation
des — von dem K. Justiz-Collegium zu
Ulm unterm 1#2. Juni 1813 gefällten
Beweis--Erkenntnisses, so wie das ganze
auf diesen Publikations-Act gefolgte
Produktions-Verfahren von Amts we-
gen als nichtig aufgehoben, und eine
neue ordnungsmäßige Eröôffnung des
gedachten Erbenntnisses, und die Ein-
leitung des weitern geeigneten Verfah-
#rens angeordnet, auch das betheiligte
Gerichtspersonal in die — durch sein
nichtiges Verfahren veranlaßte Kosten
verurtheilt. (d. 16. Juni.)
24. Den 12. April, publ. den 3. Juni
wurde in der Ations- und Nichtigkeits-
Klagsache von dem O. A. Gerichte Gera-
bronn zwischen Georg Simon Böttler,
von Schillingsfürst, Kl., Onten, An-
ten, und Michael Erbel zu Michelbach,
Bekl., Qaten, Aten, Gewährleistung
1
betreffend, unter Verwerfung der an-
gestellten Richtigkeitsklage als unge-
gründet, die ergriffene Berufung in
der Hauptsache wegen Mangels an der
appellablen Summe, im Kostenpunkte
aber wegen Mangels an einer Beschwerde
zurückgewiesen, und Ont, Ant in die
Kosten dieser Instanz verurtheilt. (d.
16. Juni.)
25. In der Nichtigkeits-Klagsache von
dem O. A.Gericht Ellwangen zwischen
Johann Georg Eßwein, von Heilberg,
Kl., Qnten, gegen die Glädubiger des
Georg Baier daselbst, Bekl., Qaten,
die Verbindlichkeit zur Bezahlung von
Abfahrts= Gebühren von einem Kaufe
betreffend, wurde vermoge Beschlusses
vom 3. Mai, eröffnet den 1. Juni, die
Nichtigkeits-Klage als ungegründet ver-
worfen, und Kl., Ont in die Kosten
verurtheilt. (d. 16. Juni.)
36. Unterm 19. Juni wurde in der Rechts-
sache zwischen den in den Acten genann-
ten Dienstbauren zu Obersollbach, Inten,
und dem Herrn Fürsten von Hohenlohe-
Waldenburg, und den Mandatarien sei-
ner Gläubiger, Jaten, Leistung von
Frohndiensten betreffend, auf Abschws-
rung des von den Inten dem Jaten an-
getragenen Eides erkannt.
27. Unter dem 21. Juni wurde in der