wiederholten, jedoch kleinen und ersetzten
Diebstahls und wegen Scortation zu
einem Zusatz von sechs Wochen zu
der ihr durch Erkenntniß vom 3. De-
cember 1823 zuerkannten eilfwöchigen
Zuchthausstrafe in Ludwigsburg, so wie
zu Bezahlung ihrer Haft= und Unter-
sachungs= Kosten verurtheilt.
5. An demselben Tage wurde Catharine
Rosine Breusch, von Neckar-Denzlin-
gen, O. A. Nürtingen, auf den Grund
der von dem O. A. Gerichte Reutlingen
geführten Untersuchung wegen versuch-
ten wiederholten Betrugs, in Betracht
der wegen Betrugs und anderer Eigen-
thums--Beeinträchtigungen schon erstan-
denen Criminal-Strafen, zu achtzehn-
monatlicher Zuchthausstrafe in Mark-
Frbningen und nachheriger neunmo-
natlicher Reklusion in ein Zwangs-
Arbeitshaus, so wie zum Schadene-Ersaßz
und zu Bezahlung ihrer Haft= und Un-
tersuchungs-Kosten verurtheilt.
6. An demselben Tage wurden:
a) der Schultheiß Johann Georg Bösch,
von Sondelfingen, O. A. Urach, wegen
mehrfacher, durch Fälschungen erschwer-
ter Veruntreuung dffentlicher Gelder,
so wie wegen Betrugs durch falsche An-
rechnung eines nicht gestellten Vor-
spanns-Pferdes und endlich wegen
—
mehrerer anderen Dienstvergehen, ne-
ben der Entse#ung von seinem Amte
und Unfähigkeits-Erklärung zu
Bekleidung einer jeden öffentlichen
Stelle, zu zweimonatlicher Fe-
stungs-Arbeitsstrafe mit angemessener
Beschästigung, so wie zum Schadens-
Ersatz und zu Bezahlung von W der
Untersuchungs-Kosten verurtheilt, und
b) der Gemeinde-Pfleger Johann Chri-
stoph Schnurr wegen verdeckter Ver-
rechnung verbotener Zechen auf Kosten
der Gemeinde und einiger anderen
Dienstvergehen, neben der Verbindlich-
keit zum Schadens-Ersaß und zu Be-
zahlung von ##5 der Untersuchungs-
Kosten, von seinem Amte entlassen.
Den 27. December wurden ver-
urtheilt:
. Joh. Martin Knecht, von Dörnach,
O.A. Tübingen, auf den Grund der
von dem O. A. Gerichte Rürtingen ge-
führten Untersuchung, wegen eines gro-
ßen und qualificirten und zugleich vier-
ten Diebstahls, zu dreijaͤhriger Zucht-
hausstrafe in Gotteszell mit derbem
Willkomm und nachheriger ein und
einhalbjaͤhriger Reklusion in ein
Zwangs-Arbeitshaus, so wie zum Scha-
dens-Ersatz und zu Bezahlung seiner
Hast= und Untersuchungs-Kesten;