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B.) Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
Justruktion für die Vollziehung des Gesetzes vom 13. Juli 1324, die Erhebung und Verwaltung der
Wirthschafts-Abgaben betreffend.
(Mit einer Veilage.)
K. 1.
Das Geseß vom 13. Juli 1824 bezeich-
net diejenige Summe, welche jeder Ober-
amts-Bezirk, mit Ausnahme der Standes-
und Gutöherrschaften, an den Wirthschafts-
Abgaben für die Etatsjahre 1633 jährlich
beizutragen hat. «
Es sind in eben diesem Gesetz diejenigen
Behoͤrden bestimmt, welche die Unter-
Austheilung dieser Summen in den ein-
zelnen Bezirken vorzunehmen haben; das
Geseßz verordnet ferner, daß die Erhebung
und Verwaltung der Wirthschafts-Abga-
ben in den Oberamts-Bezirken ungetheilt
diejenige Cameral-Verwalter besorgen
sollen, welche damit schon früher durch
das Dekret vom 2:#. Juli 18:1 (Staats-
und Regierungs= Blatt Nro. 51) und
durch nachgefolgte Verfügungen beauf-
tragt worden sind.
Fär die Vollziehung dieses Geseßes
ertheilt nun das K. Steuer-Collegium
den K. Ober= und Kameralämtern fol-
gende Instruktion:
K. 2.
Die jährliche Vertheilung und Umlage
der Aversalsumme ist im Monat August
vorzunehmen, und das ganze Geschäft so
zu beschleunigen, daß die Erhebung der
ersten Rate (vom 1. Juli bis letzten Sep-
tember) auf den r. Oktober keinem An-
stand unterliegt.
C. 3.
Da nach der Bestimmung des Gesetzes.
K. 4 die Oberamts--Corporationen nicht
mehr verbunden sind, für die möglichen
Ausfälle einzustehen; so wird den Ober-
und Cameral-Beamten, den Stadt-Acci=
sern, so wie überhaupt der — mit der
Austheilung beauftragten Commission (Ge-
seh §. 5) zur besondern Pflicht gemacht,
diesem — für die Staatskasse wichtigen
Umlage-Geschäfte ihre ganze Aufmerksam-
keit zu widmen, und bei eigener Verant-
wortlichkeit durch eine umsichtige und ver-
hältnißmäßig gleiche Vertheilung der Ab-
gabe, den Antheil an der Aversalsumme,
welchen jeder Oberamts-Bezirk zu über-