Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

nehmen hat, um so gewisser sicher zu stel- 
len, als die Beitragssumme so bedeutend 
herabgesetzt worden ist. 
K. 4. 
Zum Behuf der jährlichen Unter-Aus- 
theilung der Aversalsumme auf die einzel- 
nen Wirthschafts-Gewerbe ist von dem 
Gemeinderath eincs jeden Orts gutächtliche 
Aeußerung über den Umfang der einzelnen 
Wirthschafts-Gewerbe und ihre Verhält- 
nisse gegen einander einzuholen; diese 
Gutachten müssen in der Mitte des Mo- 
nats Juli dem Ober= und Cameralamt 
übergeben werden. 
Zu den Gemeinderäthen versiehet man 
sich, daß sie ihr Gutachten auf die ihnen 
beiwohnende Kenntniß von dem Umfange 
jedes Wirthschafts-Gewerbes gewissenhaft 
gründen, und zu dem Ende sich angelegen 
sepyn lassen werden, den Wirthschafts- 
und Getränke= Fabrikations-Betrieb jedes 
Einzelnen fortdaurend so zu beobachten, 
daß sie von jedem anzugeben im Stande 
sind, 
a) wie überhaupt die Wirthschaft gehe, 
b) wie stark etwa im Jahre der Ge- 
tränke-Verschluß an Wein, Most, 
VBier, Branntwein rc. seyn möchte, 
e) wie sich die Wirthschaft zu den übri- 
gen verhalte, 
4) wie hoch sich bei Brauern, Bren- 
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nern 2c. das jährliche Fabrikations= 
Quantum belaufen bönne 2c. 
K. 5. 
Zum Behuf der neuen Unter-Austhei- 
lung haben der Oberamtmann und Came- 
ral-Verwalter durch den — zum Umlage- 
Geschäft beizuziehenden verpflichteten Ak- 
tugr, nach anliegendem Formular, ein 
tabellarisches Verzeichniß über die Wirth- 
schaften jeder Art, und über die — von 
jedem Wirthschafts-Gewerbe in dem leht- 
verflossenen Jahr bezahlte Umgelds= 2c. 
Aversal-Abgabe fertigen zu lassen. 
C. 6. 
Sind die Vorbereitungs-Geschäfte been- 
digt, und solche — so wie die gesammelten 
Notizen — von dem Oberamtmann, Ca- 
meral-Verwalter und Stadt-Accisfer sorg- 
fältig geprüft; so haben die Commissions- 
Glieder, welchen es überlassen bleibt, den 
bisherigen Ober-Umgelder zu dem Umlage- 
Geschäft beizuziehen, alle — auf eine mög- 
lichst gleiche Vertheilung der Umgelds-Ab- 
gabe einwirkende Umstände gemeinschaftlich 
zu erwägen, und hiebei nicht nur die ein- 
geholten Gutachten der Gemeinderäthe, und 
andere aufgenommene Notizen, so wie die 
Erfahrung über die Leistungen des lehten 
Jahrs zu benüßen, sondern auch verzüg- 
lich den neuesten Zustand der Wirthschaf- 
ten ins Auge zu fassen, sofort auf diese
	        
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