dasselbe von dem Tage der geschehenen Be-
kanmtmachung unterrichtet werde.
Sollte am Tage oer Bekanntmachung
einer oder der andere von den Wirthen
abwesend seyn, so ist solches in dem Pro-
tokoll zu bemerken, die Publikation in
der Folge bei jedem Einzelnen nachzuholen,
und hiernach das Protokoll zu vervoll-
ständigen.
— K. 9.
Nach Ablauf der zu Einreichung der
Beschwerden und Erinnerungen bestimm-
ten Frist hat sich die Commission, welche
aus den — in F. 6 des Gesebes bezcichne-
ten Beamten, und zwei ven der Amts-
Versammlung zu wählenden — durch den
Oberamtmann sör diese Verhandlung be-
sonder zu verpflichtenden Mitgliedern und
aus einem Abtuar besteht, innerhalb acht
Tagen zu versammeln, die Reklamanten
einzuberufen, sofort die bei der ersten Com-
mission vorgebrachten Beschwerden und
Erinnerungen genau zu prüfen und zu
erledigen.
Die Einwendungen, welche einzelne
Wirthetheils gegen die ihnen selbst, theils
gegen die — ihren Gewerbs-Genossen von
der ersten Commission bestimmte Bei-
trags Ansätze machen, sind im Protokoll
zu bemerken, und die Entscheidungen der
Rekurs-Commission beizufugen. Gegen
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die Erkenntnisse dieser zweiten Commission
wird kein weiteres Mittel mehr zugelassen-
F. 0.
Wer sein Wirthschafts-Gewerbe mit
Vorbehalt des Wirthschafts-Rechts nieder-
legen will, muß solches vor der Jahrs-
Umgelds-Repartition, nämlich vor dem
1. Juli, und zwar vor Oberamt, zu Pro-
tokoll erklären.
Für das Jahr 1833 darf der Termin
angemessen verlängert — und im Fall der
Aufkündigung eine verhältnißmäßige Um-
gelds-Rate angeseßt werden.
Beim Einstellen der Wirthschaften kann
das Recht selbst nur dadurch gewahrt
werden, daß der doppelte Vetrag des ge-
sehlichen Recognitions-Gelds auf die Zeit
des Nichtbetriebs bezahlt wird. (F. des
Gesebes.)
Wenn aber ein Wirth seine Wirthschaft
nicht zugleich mit dem Privilegium selbst,
sondern mit dem Vorbehalt desselben auf-
gibt, darf derselbe im Laufe des Jahrs
die Wirthschaft nicht wieder anfangen und
betreiben, vielmehr wird derselbe, wenn
er das Gewerbe dennoch fortsetzt, mit
der darauf gesehßlich bestimmten Strafe
belegt.
Die K. Ober= und Cameraläámter ha-
ben solche Wirthe unter strenge Aufsicht
zu stellen, auch dafür zu sorgen, daß den