Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

dasselbe von dem Tage der geschehenen Be- 
kanmtmachung unterrichtet werde. 
Sollte am Tage oer Bekanntmachung 
einer oder der andere von den Wirthen 
abwesend seyn, so ist solches in dem Pro- 
tokoll zu bemerken, die Publikation in 
der Folge bei jedem Einzelnen nachzuholen, 
und hiernach das Protokoll zu vervoll- 
ständigen. 
— K. 9. 
Nach Ablauf der zu Einreichung der 
Beschwerden und Erinnerungen bestimm- 
ten Frist hat sich die Commission, welche 
aus den — in F. 6 des Gesebes bezcichne- 
ten Beamten, und zwei ven der Amts- 
Versammlung zu wählenden — durch den 
Oberamtmann sör diese Verhandlung be- 
sonder zu verpflichtenden Mitgliedern und 
aus einem Abtuar besteht, innerhalb acht 
Tagen zu versammeln, die Reklamanten 
einzuberufen, sofort die bei der ersten Com- 
mission vorgebrachten Beschwerden und 
Erinnerungen genau zu prüfen und zu 
erledigen. 
Die Einwendungen, welche einzelne 
Wirthetheils gegen die ihnen selbst, theils 
gegen die — ihren Gewerbs-Genossen von 
der ersten Commission bestimmte Bei- 
trags Ansätze machen, sind im Protokoll 
zu bemerken, und die Entscheidungen der 
Rekurs-Commission beizufugen. Gegen 
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die Erkenntnisse dieser zweiten Commission 
wird kein weiteres Mittel mehr zugelassen- 
F. 0. 
Wer sein Wirthschafts-Gewerbe mit 
Vorbehalt des Wirthschafts-Rechts nieder- 
legen will, muß solches vor der Jahrs- 
Umgelds-Repartition, nämlich vor dem 
1. Juli, und zwar vor Oberamt, zu Pro- 
tokoll erklären. 
Für das Jahr 1833 darf der Termin 
angemessen verlängert — und im Fall der 
Aufkündigung eine verhältnißmäßige Um- 
gelds-Rate angeseßt werden. 
Beim Einstellen der Wirthschaften kann 
das Recht selbst nur dadurch gewahrt 
werden, daß der doppelte Vetrag des ge- 
sehlichen Recognitions-Gelds auf die Zeit 
des Nichtbetriebs bezahlt wird. (F. des 
Gesebes.) 
Wenn aber ein Wirth seine Wirthschaft 
nicht zugleich mit dem Privilegium selbst, 
sondern mit dem Vorbehalt desselben auf- 
gibt, darf derselbe im Laufe des Jahrs 
die Wirthschaft nicht wieder anfangen und 
betreiben, vielmehr wird derselbe, wenn 
er das Gewerbe dennoch fortsetzt, mit 
der darauf gesehßlich bestimmten Strafe 
belegt. 
Die K. Ober= und Cameraläámter ha- 
ben solche Wirthe unter strenge Aufsicht 
zu stellen, auch dafür zu sorgen, daß den
	        
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