Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

g. 14. 
Nach vollstaͤndiger Beendigung des Um- 
lage-Geschäfts haben sodann das Ober- 
und Cameralamt dem K. Steuer-Colle- 
gium über folgende Punkte Bericht zu er- 
statteun: 
1.) wie viel an der — dem Oberamt 
angesebten Aversal-Summe von der 
Vertheilungs-Commission umgelegt 
worden sey, wie viel nämlich die Total- 
Summe nach der ersten Umlage be- 
trage? 
2.) Im Fall Reblamationen gegen diese 
Umlage vorgekommen, wie hoch sich 
die Total= Summe, gegründet auf 
die — nach der Entscheidung oder 
Abäánderung der Beschwerde-Com- 
misszon modificirte Vertheilung, be- 
laufe? 
Zugleich ist mit diesem Bericht ein dop- 
peltes Verzeichnif über die Umlage-Ko- 
sten, welche für die nicht in Besoldung 
stehende Personen, so wie für die etwa 
nothwendig werdende Rcisen nach den 
gesetzlichen Tarifen zu berechnen sind, zur 
Dekretur vorzulegen. 
g. 16. 
Um den Abgabe-Beitrag von den im 
Laufe des Jahrs neu entstehenden Wirth- 
schaften mit möglichster Zuverláßigkeit be- 
stimmen zu können, hat der betreffende 
Gemeinderath dem Ober= und Cameral-= 
Amt in einer gutächtlichen Aeußerung be- 
stimmte Nachrichten über die personlichen 
Verhältnisse, die ökonomische Einrichtung, 
die Getränke-Vorräthe, über die Anzahl 
und Größe der Kessel 2c. desjenigen zu ge- 
ben, welcher eine Bierbrauerei oder Wirth- 
schaft eröffnen will; zugleich ist aber auch 
in diesem Gutachten, unter Berücksichti- 
gung aller einfchlagenden — und insbeson- 
dere der örtlichen Verhältnisse, anzudeu- 
ten, welchem von den bereits bestehenden 
Wirthschafts-Gewerben diese neue Wirth= 
schaft in ihrem künftigen Betrieb etwa gleich 
kommen oder sich anndhern dürfte. 
Das Ober= und Cameral-Amt haben 
sofort den Zwischen= Ansaß, welcher je- 
doch nicht unter das — im Geseß §. 8 be- 
stimmte Minimum sinken dars, zu reguliren. 
Uebrigens kann von dem Wirthschafts- 
Recht so lange kein Gebrauch gemacht wer- 
den, bis das dafür angesebte Concessions= 
Geld bezahlt ist. 
K. 16. 
Was den — den Weinberg-Besißern ge- 
statteten # jährigen Ausschank ihres selbst 
erzeugten Weins berifft; so hat der Ge- 
meinderath sich vorerst zu überzeugen, ob 
der Wein wirklich eigen erzeugtes Gewächs 
sey, und sodann nach vorheriger Verneh- 
mung des Weinberg-Bessters und Prüfung 
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