Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Befreiung zu gestatten, welche nicht gesetz- 
lich begruͤndet ist. 
S. 4. 
Die Koͤniglichen Oberaͤmter haben dafuͤr 
zu sorgen, daß die Capital-Steuern fuͤr 
die Jahre 1833 und 1833 anf die in dem 
Gesetz vom 18. Juli 2824 9.5 genannten 
Termine eingezogen und je auf den 15. De- 
zember und 15. Februar in die Staats- 
Haupt-Casse unfehlbar vollständig gelie- 
fert werden. 
C. 5. 
Da die Capital-Steuer für den 1. Juli 
1975 erst am :z. Juni 1820 ausgeschrie= 
ben wurde, solglich bei öffentlichen Cassen 
erst an den Zinsen, welche vom 1. Juli 
1622 zahlbar waren, abgezogen werden 
konnte, indessen aber für jedes folgende 
Jahr cine Capital-Steuer bestand und 
nie zwei Steuern an einem Jahrs-Zins 
in Abzug gebracht werden durften; so find 
die öffentlichen Cassen mit dem Sinzug der 
Capital= Steuer bis jeht in der Regel um 
ein Jahr im Rückstand geblieben. 
Dieselben werden daher ungewiesen, nach 
dem Beispiel der Staatsschulden-Zahlungs- 
casse an denjenigen Capital-Zinsen, welche 
zwischen dem 1. Juli 1824 und 1. Juli 1825 
verfallen, zwei Capital-Steuern auf ein- 
mal abzuziehen, naͤmlich die ruͤckstaͤndige 
von 183 und die laufende von 1833. Diese 
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PVerfügung bezieht sich nur auf solche Ca- 
pitalien, welche vor dem 15. Mai 1320 
bei einer öffentlichen Casse angelegt waren, 
in sofern bei den nachher angelegten keine 
Steuer im Rückstand seyn wird. Bei der 
Ausstellung von Befreiungs-Urkunden 
ist auf obige Bestimmungen Rücksicht zu 
nehmen. 
g. 6. 
Die Aufnahme der Besoldungs= und Pen- 
sions-Steuern hat so bald zu geschehen, 
daß die Verzeichnisse längstens bis 2. April 
eines jeden Finanz-Jahrs dem Königlichen 
Steuer-Collegium vorgelegt werden können. 
Der Zahlungs-Termin bleibt für die 
beiden Jahre 1623 und 192 der r. April. 
Die Einlieferung der Steuern an die 
Staats-Haupt-Casse muß noch im Laufe 
des Monats April geschehen. 
Wenn sich ein Einkommen im Laufe des 
Etats-Jahrs durch Todes-Fall, Ver- 
sehung, Quiescirung oder Pensionirung 
verändert hat, so ist bei Berechnung der 
Steuer-Schuldigkeit für jede Periode der 
Betrag eines ganzen Jahrs-Einkommens 
zu Grund zu legen, und es sind die Raten 
nicht von dem Einkommen, sondern von 
derjenigen Sreuer zu berechnen, welche 
es das ganze Jahrs. Einkommen betroffen
	        
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