Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

haͤtte, wenn keine Veraͤnderung eingetre- 
ten waͤre. 
g. 8. 
Die nach dem neuen Abgaben-Gesetz 
K. 7 bis zu dem Belauf von 3o fl. steuer- 
frei bleibenden Naturalien, (worunter 
nicht nur Getraide, sondern auch Wein, 
Holz, Heu, Stroh, Obst, Hanf rc. gehs- 
ren) sind in den Fasssonen von dem gan- 
zen Einkommen in Abzug zu bringen; 
der Ueberrest wird in die Haupt-Ueber= 
sicht aufgenommen, und es ist nur von 
diesem die Steuer zu berechnen. 
S. 9. 
Wenn sich das Einkommen eines Steuer- 
pflichtigen nicht, oder nur unbedeutend 
verändert hat, so genügt es, statt einer 
förmlichen Fassion, an einer Anzeige, daß 
sich nichts verändert habe. 
In solchen Fällen werden die K. Ober- 
aͤmter von dem im letzten Jahr fatirten 
Betrag des Einkommens den Anschlag 
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der Naturalien bis auf 300 fl. in Abzug 
bringen, den Ueberrest aber in Besteu- 
rung ziehen. 
Hiebei wird übrigens bemerkt, daß ver- 
dänderliche Theile des Einkommens, wie 
z. B. Zehenten 2c. zu Folge des Abgaben- 
Gesehes vom 29. Juni 1321 F9. 29, auch 
für die Jahre 1323 nach dem Durchschnitt- 
ertrag der Jahre 1317, 1618 und 1819 
zu berechnen sind. 
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Die angcordneten Haupt-Uebersichten 
behalten ihre bicherige Form, nur mit dem 
Unterschied, daß die Naturalien bis auf 
50 fl. (nach §.; oben in denselben weg- 
bleiben und daß die Einzugs= und Liefe- 
rungs-Gebühren von der Haupt-Summe 
abgezogen werden. 
Die Königl. Oberämter 2c. werden nun 
angewiesen, sich nach diesen Vorschriften 
genau zu achten. 
Stuttgart den 20. August 1824. 
Süskind. 
b) Justruktion für die Vollziehung des Accise-Gesetzes und des Gesetzes über die Auflage auf 
die Hunde, vom 18. Juli 13414. 
A. Accise-Gesetz. 
Rachdem das Accise-Gesetz vom 18. Juli 
1824 mit dem wegen der Auflage auf die 
Hunde mittelst öffentlicher Bekanntma- 
chung durch das Regierunge-Blatt Nro.37 
in Wirksamkeit tritt; so. sieht man sich 
beranlaßt, zu Vollgiehung und Handha- 
bung der darin enthaltenen Bestimmungen 
folqende nähere Vorschriften zu erthei- 
len.
	        
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