haͤtte, wenn keine Veraͤnderung eingetre-
ten waͤre.
g. 8.
Die nach dem neuen Abgaben-Gesetz
K. 7 bis zu dem Belauf von 3o fl. steuer-
frei bleibenden Naturalien, (worunter
nicht nur Getraide, sondern auch Wein,
Holz, Heu, Stroh, Obst, Hanf rc. gehs-
ren) sind in den Fasssonen von dem gan-
zen Einkommen in Abzug zu bringen;
der Ueberrest wird in die Haupt-Ueber=
sicht aufgenommen, und es ist nur von
diesem die Steuer zu berechnen.
S. 9.
Wenn sich das Einkommen eines Steuer-
pflichtigen nicht, oder nur unbedeutend
verändert hat, so genügt es, statt einer
förmlichen Fassion, an einer Anzeige, daß
sich nichts verändert habe.
In solchen Fällen werden die K. Ober-
aͤmter von dem im letzten Jahr fatirten
Betrag des Einkommens den Anschlag
675
der Naturalien bis auf 300 fl. in Abzug
bringen, den Ueberrest aber in Besteu-
rung ziehen.
Hiebei wird übrigens bemerkt, daß ver-
dänderliche Theile des Einkommens, wie
z. B. Zehenten 2c. zu Folge des Abgaben-
Gesehes vom 29. Juni 1321 F9. 29, auch
für die Jahre 1323 nach dem Durchschnitt-
ertrag der Jahre 1317, 1618 und 1819
zu berechnen sind.
6 10
Die angcordneten Haupt-Uebersichten
behalten ihre bicherige Form, nur mit dem
Unterschied, daß die Naturalien bis auf
50 fl. (nach §.; oben in denselben weg-
bleiben und daß die Einzugs= und Liefe-
rungs-Gebühren von der Haupt-Summe
abgezogen werden.
Die Königl. Oberämter 2c. werden nun
angewiesen, sich nach diesen Vorschriften
genau zu achten.
Stuttgart den 20. August 1824.
Süskind.
b) Justruktion für die Vollziehung des Accise-Gesetzes und des Gesetzes über die Auflage auf
die Hunde, vom 18. Juli 13414.
A. Accise-Gesetz.
Rachdem das Accise-Gesetz vom 18. Juli
1824 mit dem wegen der Auflage auf die
Hunde mittelst öffentlicher Bekanntma-
chung durch das Regierunge-Blatt Nro.37
in Wirksamkeit tritt; so. sieht man sich
beranlaßt, zu Vollgiehung und Handha-
bung der darin enthaltenen Bestimmungen
folqende nähere Vorschriften zu erthei-
len.