Accise zu bezahlen; in solchen Faͤllen sind
sodann, statt der auf der ersten Markt-
staͤtte vorgewiesenen Eingangs-Zollzeichen,
die je auf dem vorangegangenen Markt
eingeloͤsten Accise-Zeichen oder das Patent
vorzuweisen.
. 4.
Fortsetzung.
Die Accise-Aemter und die denselben
durch das Cameralamt beizugebenden Ur-
kunds-Personen haben sich einen oder
einige Tage vor angehendem Markte, so
wie an den Markttagen selbst in dem für
den Accise-Einzug bestimmten Lobal zu
versammeln, wo jeder, der die Messe mit
Waaren beziehen will, zu erscheinen, sein
Eingangs-Zollzeichen vorzuweisen, und so-
nach die Markt-Accise, gegen Empfang
der Accise-Zeichen, zu bezahlen hat. Die
Acciser und Urbunds-Personen werden
nachdrücklich erinnert, hiebei mit Genauig-
keit und Gewissenhaftigkeit zu Werke zu
gehen, und sich bei hoher Strafe keiner
Partheilichkeit, Eigennüßzigkeit oder Nach-
läßigkeit schuldig zu machen.
g. 5.
Fortsetzung.
Ueber die auf den Messen und Märkten
erhobene Accife hat der Acciser ein eigenes
Verzeichniß zu führen, solches am Ende
von den Urkunds-Personen unterschreiben
606
zu lassen, und sodann unter Beilegung des
Verzeichnisses den Betrag in dem Accise-
Journal (Tagbuch) summarisch gufzu-
nehmen.
K. 6.
2.) Lotterien, Theater, ausgestellte Seltenheiten.
CK. 5.)
Da das Geset bei Gegenständen, welche
durch gewöhnliche Lotterien oder sonstiges
Ausspielen verwerthet werden, keine Aus-
nahme bestimmt, so sind auch solche Ge-
genstände, welche das AcMcise-Geseh im
gewöhnlichen Verkehr nicht namentlich der
Accise unterwirft, und insbesondere auch
Feldfrüchte und Vieh in dem Falle der
Abgabe unterworfen, wenn sie durch Lot-
terien oder sonstiges Ausspielen verwerthet
werden.
S. 7.
3.) Fahrniß-Versteigerungen. (K. 6.)
Wenn mehrere Personen nicht durch
eigene Veranstaltung, sondern durch einen
dritten, gleichsam als Beauftragten, z. B.
durch den öffentlich aufgestellten Auktiondr
eine Fahrniß= Versteigerurg vornehmen
lassen, ferner, wenn von Seite einer ge-
meinschaftlichen Erbsmasse, ehe die Fahr-
niß unter den Erben verloost, und ehe
mithin der einzelne Eigenthuͤmer derselben
bekannt ist, eine Versteigerung gehalten
wird, sindet die Accise-Befreiung der er-