Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Accise zu bezahlen; in solchen Faͤllen sind 
sodann, statt der auf der ersten Markt- 
staͤtte vorgewiesenen Eingangs-Zollzeichen, 
die je auf dem vorangegangenen Markt 
eingeloͤsten Accise-Zeichen oder das Patent 
vorzuweisen. 
. 4. 
Fortsetzung. 
Die Accise-Aemter und die denselben 
durch das Cameralamt beizugebenden Ur- 
kunds-Personen haben sich einen oder 
einige Tage vor angehendem Markte, so 
wie an den Markttagen selbst in dem für 
den Accise-Einzug bestimmten Lobal zu 
versammeln, wo jeder, der die Messe mit 
Waaren beziehen will, zu erscheinen, sein 
Eingangs-Zollzeichen vorzuweisen, und so- 
nach die Markt-Accise, gegen Empfang 
der Accise-Zeichen, zu bezahlen hat. Die 
Acciser und Urbunds-Personen werden 
nachdrücklich erinnert, hiebei mit Genauig- 
keit und Gewissenhaftigkeit zu Werke zu 
gehen, und sich bei hoher Strafe keiner 
Partheilichkeit, Eigennüßzigkeit oder Nach- 
läßigkeit schuldig zu machen. 
g. 5. 
Fortsetzung. 
Ueber die auf den Messen und Märkten 
erhobene Accife hat der Acciser ein eigenes 
Verzeichniß zu führen, solches am Ende 
von den Urkunds-Personen unterschreiben 
606 
zu lassen, und sodann unter Beilegung des 
Verzeichnisses den Betrag in dem Accise- 
Journal (Tagbuch) summarisch gufzu- 
nehmen. 
K. 6. 
2.) Lotterien, Theater, ausgestellte Seltenheiten. 
CK. 5.) 
Da das Geset bei Gegenständen, welche 
durch gewöhnliche Lotterien oder sonstiges 
Ausspielen verwerthet werden, keine Aus- 
nahme bestimmt, so sind auch solche Ge- 
genstände, welche das AcMcise-Geseh im 
gewöhnlichen Verkehr nicht namentlich der 
Accise unterwirft, und insbesondere auch 
Feldfrüchte und Vieh in dem Falle der 
Abgabe unterworfen, wenn sie durch Lot- 
terien oder sonstiges Ausspielen verwerthet 
werden. 
S. 7. 
3.) Fahrniß-Versteigerungen. (K. 6.) 
Wenn mehrere Personen nicht durch 
eigene Veranstaltung, sondern durch einen 
dritten, gleichsam als Beauftragten, z. B. 
durch den öffentlich aufgestellten Auktiondr 
eine Fahrniß= Versteigerurg vornehmen 
lassen, ferner, wenn von Seite einer ge- 
meinschaftlichen Erbsmasse, ehe die Fahr- 
niß unter den Erben verloost, und ehe 
mithin der einzelne Eigenthuͤmer derselben 
bekannt ist, eine Versteigerung gehalten 
wird, sindet die Accise-Befreiung der er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.