677
sten 200 fl. des Erloͤses nur von der Ge-
samtsumme desselben Statt.
Wenn Erben uͤber die einem jeden be-
reits zugetheilten Fahrnißstuͤcke zu gleicher
Zeit eine Versteigerung halten, so bleibt
der Antheil des einzelnen Eigenthuͤmers
bis auf die Summe von 200fl. accisefrei,
wogegen die aus einer Erbsmasse in einer
gemeinschaftlichen Auction von den Erben
felbst erkauften Stuͤcke wie der uͤbrige
Erloͤs veraccisirt werden muͤssen.
g. 8.
Fortsetzung.
Der Actuar der Auction, oder in dessen
Ermanglung der Auctioneur und Ausrufer,
haben uͤber den Erloͤs eine Urkunde zum
Accifeamt auszustellen, und dafär besorgt.
zu seyn, daß die schuldige Accise sogleich
entrichtet werde.
S. 9.
4.) Wein und Getränke. (7.7.)
Ein im Ort nicht Angesessener, er set
In= oder Ausländer, welcher im Herbst
Weinmost erkauft, und solchen in gemie-
thete Keller einlegt, spärerhin aber abführt,
hat von der Einlage des Weins dem Orts-
Accifer die Anzeige zu machen, widrigen-
falls bei der nach Martini erfolgten Ab-
fahr angenommen wird, daß er den Wein
im Herbste nicht eigenthümlich an sich ge-
bracht habe, mithin in den geeigneten.
Fälken die Accise davon wie von später
verkauftem Wein zu entrichten sey.
K. 0.
Der inländische Käufer von accisbaren
Getränken, hat zu gleicher Zeit mit der
dem Verkäufer obliegenden Accise-Ent-
richtung
a)einen Schein (Ladschein) über die
Quantität des Getränkes und der da-
von bezahlten Accise von dem Unter-
käufer oder dessen Stellvertrerer zu
loͤsen, (Staats-u. Reg. Bl. von 1821
S. 761) und
b) diefen Schein dem Acciser des Orts,
wohin das Getraͤnk kommt, sogleich bei
der Ankunft und noch ehe der Wagen
abgeladen oder der Wein eingekellert
wird, zuzustellen, damit der Acciser
Einficht von der Ladung und ob sol-
che mit dem Schein uͤbereinstimme,
nehme.
Sollte sich hiebei oder auch sonst zeigen,
daß der Schein mit der Ladung nicht
übereinstimmt, in der Art nämlich, daß
eine Accise-Umgehung vorhanden wäre,
so setr sich der Käufer der Gefahr aus,
als Theilhaber kan diesem Bergehen des
Verkäufers angesehen und bestrast zu
werben.
Von dieser Anorbnung ist der Kaͤufer
2