Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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sten 200 fl. des Erloͤses nur von der Ge- 
samtsumme desselben Statt. 
Wenn Erben uͤber die einem jeden be- 
reits zugetheilten Fahrnißstuͤcke zu gleicher 
Zeit eine Versteigerung halten, so bleibt 
der Antheil des einzelnen Eigenthuͤmers 
bis auf die Summe von 200fl. accisefrei, 
wogegen die aus einer Erbsmasse in einer 
gemeinschaftlichen Auction von den Erben 
felbst erkauften Stuͤcke wie der uͤbrige 
Erloͤs veraccisirt werden muͤssen. 
g. 8. 
Fortsetzung. 
Der Actuar der Auction, oder in dessen 
Ermanglung der Auctioneur und Ausrufer, 
haben uͤber den Erloͤs eine Urkunde zum 
Accifeamt auszustellen, und dafär besorgt. 
zu seyn, daß die schuldige Accise sogleich 
entrichtet werde. 
S. 9. 
4.) Wein und Getränke. (7.7.) 
Ein im Ort nicht Angesessener, er set 
In= oder Ausländer, welcher im Herbst 
Weinmost erkauft, und solchen in gemie- 
thete Keller einlegt, spärerhin aber abführt, 
hat von der Einlage des Weins dem Orts- 
Accifer die Anzeige zu machen, widrigen- 
falls bei der nach Martini erfolgten Ab- 
fahr angenommen wird, daß er den Wein 
im Herbste nicht eigenthümlich an sich ge- 
bracht habe, mithin in den geeigneten. 
Fälken die Accise davon wie von später 
verkauftem Wein zu entrichten sey. 
K. 0. 
Der inländische Käufer von accisbaren 
Getränken, hat zu gleicher Zeit mit der 
dem Verkäufer obliegenden Accise-Ent- 
richtung 
a)einen Schein (Ladschein) über die 
Quantität des Getränkes und der da- 
von bezahlten Accise von dem Unter- 
käufer oder dessen Stellvertrerer zu 
loͤsen, (Staats-u. Reg. Bl. von 1821 
S. 761) und 
b) diefen Schein dem Acciser des Orts, 
wohin das Getraͤnk kommt, sogleich bei 
der Ankunft und noch ehe der Wagen 
abgeladen oder der Wein eingekellert 
wird, zuzustellen, damit der Acciser 
Einficht von der Ladung und ob sol- 
che mit dem Schein uͤbereinstimme, 
nehme. 
Sollte sich hiebei oder auch sonst zeigen, 
daß der Schein mit der Ladung nicht 
übereinstimmt, in der Art nämlich, daß 
eine Accise-Umgehung vorhanden wäre, 
so setr sich der Käufer der Gefahr aus, 
als Theilhaber kan diesem Bergehen des 
Verkäufers angesehen und bestrast zu 
werben. 
Von dieser Anorbnung ist der Kaͤufer 
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