Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

zwei oder mehreren Meßtzgern in einem Ort 
eingekaufte Vieh nicht in eine Urkunde 
zusammen gefaßt werden; dagegen mag 
bei mehreren gleichzeitigen Einkaͤufen von 
einem und demselben Metzger in einem 
und demselben Ort nur eine Urkunde aus- 
gestellt werden. 
K. 16. 
Lortsetzung. 
Die Schlacht-Accise-Register müssen 
nach einer gleichen Form gefertigt, es muß 
in solche dus geschlachtete Vieh nach den 
Urkunden spezifik eingetragen, bei jedem 
Posten das Datum der Accise-Entrichtung. 
eingeseht, und am Ende das Verzeichniß 
von den Fleischschätern oder Viehschauern 
unterschrieben werden. 
. 17. 
6.) Holz. (F. 9.) 
Die Stadt- und Gemeinde- auch Stif- 
tungs-Pfleger, so wie die gutsherrlichen 
Rentbeamten, haben vierteljährige Ver- 
zeichnisse über die geschehenen Holzverkdufe 
an das Acciseamt auszustellen, welche Ver- 
zeichnisse der Rechnung beizulegen sind. 
. 
7.) Oekonomische Artikel. G. 10.) 
Da Hopfen, Tabaksblätter, Krapp, 
Waid, Cichorien, Anis, Kümmel, Fen- 
chel, Flachs, Hanf, Werg, Saamen, 
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so wie Wachs, Honig, Käse, Gips — in 
dem Fall der Accise nicht unterliegen, wenn 
diese Artikel aus der ersten Hand, d. h. 
von demjenigen, der sie gebant und zube- 
reitet har, verkauft werden (F. 10 Nro 3), 
so ist in Fällen, wo dieses Erforderniß 
zur Freilassung zweifelhaft erscheint, ein 
genügender Ausweis von dem Orts-Vor- 
stand hierüber zu verlangen; ein gleiches 
Verfahren tritt ein, wo von dergleichen 
Gegenständen die Gewerbsleute angeben, 
daß sie damit der Gewerbssteuer unter- 
worten seyen, wenn nämlich solches nicht 
ausser allem Zweifel seyn sollte. 
G. 2 9. 
6.) Von Veräuserungen an Gütern, Grund-Ge- 
källen oder Renten, und Real= Gerechtigkeiten. 
(&. 11.) 
In dem K. 25 des Gesehes ist bestimmk= 
daß, wenn der Accispflichtige von Contrak- 
ten, worüber gerichtlich zu erkennen ist, 
nicht innerhalb ½4 Tagen der erkennenden 
Obrigkeit oder dem Acciseamt eine Anzeige 
mache, derselbe mit der Strafe des zehn- 
fachen Accisebetrags belegt werde. 
Der Accispflichtige muß sich daher, wenn 
er nicht in der angegebenen Zeit zugleich 
mit der Anzeige die Bezahlung der Acciser 
verbindet, mit einer Urkunde, daß die 
Anzeige geschehen seve, versehen lassen.
	        
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