zwei oder mehreren Meßtzgern in einem Ort
eingekaufte Vieh nicht in eine Urkunde
zusammen gefaßt werden; dagegen mag
bei mehreren gleichzeitigen Einkaͤufen von
einem und demselben Metzger in einem
und demselben Ort nur eine Urkunde aus-
gestellt werden.
K. 16.
Lortsetzung.
Die Schlacht-Accise-Register müssen
nach einer gleichen Form gefertigt, es muß
in solche dus geschlachtete Vieh nach den
Urkunden spezifik eingetragen, bei jedem
Posten das Datum der Accise-Entrichtung.
eingeseht, und am Ende das Verzeichniß
von den Fleischschätern oder Viehschauern
unterschrieben werden.
. 17.
6.) Holz. (F. 9.)
Die Stadt- und Gemeinde- auch Stif-
tungs-Pfleger, so wie die gutsherrlichen
Rentbeamten, haben vierteljährige Ver-
zeichnisse über die geschehenen Holzverkdufe
an das Acciseamt auszustellen, welche Ver-
zeichnisse der Rechnung beizulegen sind.
.
7.) Oekonomische Artikel. G. 10.)
Da Hopfen, Tabaksblätter, Krapp,
Waid, Cichorien, Anis, Kümmel, Fen-
chel, Flachs, Hanf, Werg, Saamen,
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so wie Wachs, Honig, Käse, Gips — in
dem Fall der Accise nicht unterliegen, wenn
diese Artikel aus der ersten Hand, d. h.
von demjenigen, der sie gebant und zube-
reitet har, verkauft werden (F. 10 Nro 3),
so ist in Fällen, wo dieses Erforderniß
zur Freilassung zweifelhaft erscheint, ein
genügender Ausweis von dem Orts-Vor-
stand hierüber zu verlangen; ein gleiches
Verfahren tritt ein, wo von dergleichen
Gegenständen die Gewerbsleute angeben,
daß sie damit der Gewerbssteuer unter-
worten seyen, wenn nämlich solches nicht
ausser allem Zweifel seyn sollte.
G. 2 9.
6.) Von Veräuserungen an Gütern, Grund-Ge-
källen oder Renten, und Real= Gerechtigkeiten.
(&. 11.)
In dem K. 25 des Gesehes ist bestimmk=
daß, wenn der Accispflichtige von Contrak-
ten, worüber gerichtlich zu erkennen ist,
nicht innerhalb ½4 Tagen der erkennenden
Obrigkeit oder dem Acciseamt eine Anzeige
mache, derselbe mit der Strafe des zehn-
fachen Accisebetrags belegt werde.
Der Accispflichtige muß sich daher, wenn
er nicht in der angegebenen Zeit zugleich
mit der Anzeige die Bezahlung der Acciser
verbindet, mit einer Urkunde, daß die
Anzeige geschehen seve, versehen lassen.