Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Dieses Haupt-Verzeichniß ist an das 
Accise-Revisorar des Steuer-Collegiums 
einzusenden, und zwar in gegenwärtigem 
Jahr längstens in der Mitte des Monats 
September, künstig zu Ende des Monats 
Juli. Die speciellen Verzeichnisse werden 
den Orts-Accisern zum Behuf des Ein- 
zugs zurückgegeben, welche am Ende des 
Fahrs dem Arcise-Tagbuch beigelegt wer- 
den. 
Die Verzeichnisse über diejenigen Hunde- 
welche während des Rechnungs-Jahrs, 
d. h. nach dem 2. Juli (und heuer nach. 
dem 1. August) angeschafft werden, sind 
am Ende des Etats-Jahrs dem gedachtem 
Revisorat vorzulegen, einstweilen aber ist 
es wegen des Einzugs ebenso, wie mit 
den Jahrs-Verzeichnissen zu halten, so, 
daß der;, welcher während eines Quartals. 
einen neuen Hund anschafft, oder die An- 
zahl der Hunde vormehrt, vom folgenden. 
Quartal an, auf den übrigen Theil des 
Jahrs die Abgabe zu leisten hat. 
684 
g. 3. 
Belohnung des Orts-Vorstands fuͤr die Aufnahme, 
und des Accisers fuͤr den Einzug. 
Den Orts-Vorständen pasffirt für die 
Aufnahme der Hunde das kommunord- 
nungsmäßige Taggeld, und für das Ver- 
zeichniß drei Krenzer vom Blatt, den Acci- 
sern aber zwei Kreuzer Einzugs-Gebühr 
vom Gulden, wobei sich von selbst ver- 
fteht, daß solche den in Rormal-Gehalten 
stehenden Accisern an diesen abgezogen 
wird. 
C. 4. 
Antheil der Orts-Armen-Kassen. (§.6.). 
Der den Orts-Armen-Kassen zukom- 
mende vierte Theil des reinen Gefüälls ist 
denselben von Quartal zu Quartal gegen 
Bescheinigung zu bezahlen, und es ist der 
Betrag, gleich den Lieferungen zur Staats- 
Kasse, nur abgesondert von diesen, zu ver- 
rechnen. 
Sturtgart den zr. August 1824. 
Süökind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.