Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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K. 5. 
Behandlung und Form der Berzzeichnisse. 
Ueber die Elassiskkations-Verhandlung 
wird nach Art der bisherigen Accise-Clas- 
siflkations-Protokolle ein specifikes Ver- 
zeichniß ausgenommen. 
Aus demselben fertigt der Cameral= 
Beamte ein Haupt-Verzeichniß nach Ort- 
schaften, und sendet solches zu Ende des 
Monats Juli (heuer so bald als möglich) 
an das Steuer-Collegium mit Bericht ein, 
von wo aus dem Cameralamt die erfor- 
derliche Anzahl von Patent= Formularen 
zum Behuf des Einzugs, welcher je in 
Quartalraten zu geschehen hat, übersen- 
det werden wird. Fur die Bezahlung der 
Abgabe wird auf dem Patent selbst be- 
scheinigt. 
Da übrigens das Tabaks-Gefäll in den 
Accise-Rechnungen verrechnet wird; so 
hat der mit der Aufnahme beschäftigte Ca- 
meral-Beamte von denjenigen Orten, welche 
nicht seinem Bezirke angehbren, die Ansäße 
den betreffenden Cameralämtern mit der 
erforderlichen Anzahl von Patent= Formu 
taren zu Versügung des Einzugs und Ver- 
rechnung derselben in den Accise-Rech- 
nungen mitzutheilen. 
K. 6. 
Zwischen-Ansätze. 
Die nach §F. 4 des Gesehes von dem Ca- 
meral-Beamten zu machenden Zwischen- 
Ansäße sind in dem Haupt,Verxzeichniß, 
welches der lehten Accise-Quartal-Rech- 
nung beizulegen ist, nachträglich zu bemer- 
ken, und es ist auch hiefür ein Patent aus- 
zustellen, zu welchem Ende einige For- 
mulare weiter als nach dem eingesandten 
Haupt-Verzeichniß nothwendig sind, wer- 
den beigelegt werden. 
K. 7. 
Wenn Tabak-Handlungen aushören. 
Wenn Tabak- Handlungen im Laufeei- 
nes Jahrs aufhören (§. 5 d. G.) so sind 
die Patente mit einer diesfälligen Beur- 
kundung darauf von Seite des Orts-Vor- 
stands zurückzugeben, und solche der Areise- 
Rechnung des darauf folgenden nächsten 
Quartals beizulegen. 
Stuttgart den 3u. August 1324. 
Süskind.
	        
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