Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

der Wagen wieder zurückkehrt, die Breite 
der Radfelgen zu untersuchen, damit hie- 
durch eine gewisse Controle hierüber ge- 
führt werden möge. 
Die oben berührte Urkunde der Vieh- 
Aufnahme-Commission ist der Rechnung 
beizulegen. 
K. 4. 
Fuhrwerke mit hervorstehenden Radnägeln. 
Da nach §.5 des Gesehes vom 13. Juli 
1634 die mit hervorstehenden Radnägeln 
versehenen Fuhrwerke, in dem Falle 3 der 
gesetzlichen Abgabe als Zusas zu dieser zu 
übernehmen haben, wenn der Kopf des 
Nagels oder der Schraube um mehr ale 
690 
Deeimal-Zoll uͤber den Reif hervorsteht; 
so ist es wegen Untersuchung dieses Ver- 
hältnisses auf die oben ad 3 bezeichnete 
Weise zu halten. 
Endlich wird den Cameralämtern aufge- 
geben, zu Vollziehung der in dem Abgaben- 
Geset (Reg. Blatt S. 536. 9. 9) wegen 
des Straßen-Gelds von Schaafen, welche 
an Ausländer verkauft werden, gegebenen 
gesetzlichen Bestimmung den Straßen- 
Geld-Einbringern die erforderliche Wei- 
sung zugehen zu lassen. 
Stuttgart den 21. August 1324. 
Süskind.
	        
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