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Was die Unter-Austheilung auf die
einzelnen Contribuenten betrifft, so wurde
schon früher bestimmt, daß solche in der
Regel je abgesondert auf das Gebäude-
Gewerbe= und Grund-Cataster zu geschehen
habe.
Da jedoch bei manchen Oberämtern
diese Vorschrist bis jeht nicht zur Aus-
führung kam, theils weil die Trennung
im vorigen Jahre, wegen der Zeitkürze
bei mehreren nicht vorgenommen werden
konnte, theils weil bei anderen die Um-
stände es nöthig machten, die Umlage
nach dem bisher bestandenen Steuerfus
für das Etatsjahr 1833 noch beizubehal-
ten; so ist, um eine Uebersicht von denje-
nigen Oberämtern zu erhalten, bei welchen
jene Trennung noch nicht Statt gefunden
hat, unter Anführung der Gründe, dem
K. Steuer-Collegium Anzeige hievon zu
machen.
DOa es für die Erhaltung der Ordnung
in dem Staats= Haushalte, und für die
Bestreitung der Staats= Bedürfnisse von
großer Wichtigkeit und dringend nothwen-
dig ist, daß die Steuer-Gelder zur rechten
Zeit eingehen, so haben die K. Ober-
ämter, unter Beachtung der wegen des
Steuer-Einzugs gegebenen früheren Be-
stimmungen, solche Einleitungen zu tref-
fen, daß die Oberamts-Pflegen mit Ab-
lieferung der Steuern pünktlich einzuhal-
ten im Stande sepn mögen.
Zugleich werden die Oberämter nach-
drücklich angewiesen, daß sie da, wo ein
Wetterschlag Statt gefunden hat, die vor-
geschriebenen Steuer-Nachlaß-Berechnun-
gen bei eigener Verantwortlichkeit in den
gesehlichen Terminen einsenden, indem
nur alsdann ein angemessener Rückstand
in den Steuer-Lieferungen wegen eines
Wetterschlags zugelassen werden kann,
wenn die Berechnungen zur gehörigen
Zeit eingeschickt worden sind.
Stuttgart den 28. August 13:4.
Süskind.