Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

suͤr die drei besten vierjaͤhrigen Hengste: 
20 5 Dukaten, 
fuͤr die drei besten vierjaͤhrigen Stuten: 
10 8 — 4 Dukaten, 
für die drei besten zweijähriven Zucht- 
stiere: 
10 
10 — 5 2 Dukaten, 
für die drei besten Kühe mit dem ersten 
Kalb: 
10 — 5 — 2: Dubaten, 
für die drei besten feinwolligten, 
schauflichten Widder: 
6 5 2 Dukaten, 
sür die drei besten feinwolligren, 
schauflichten Mutterschaafe: 
6 5 2 Dukaten, 
für die drei besten Eber: 
5 1 Dukaten, 
für die drei besten Mutterschweine: 
4 1 Dubaten. 
Niemand kann jedoch mihr als einen Preis 
für dieselbe Viehgattung erhalten. 
K. 6. 
Sämtliche Preisbewerber haben sich am 
Tage vor dem Feste (den 27. September) 
und zwar mit den Schaafen und Schwei- 
nen Vormittags neun Uhr, mit den Pfer- 
den, Stieren und Kühen aber Mittags 
ein Uhr bei dem verordneten Schau-Ge- 
richte zu Cannstadt einzufinden, und die 
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oben (F. õ und 4) vorgeschriebenen Urkun- 
den vorzulegen. 
. 7. 
An demselben Tage C(2y7. Septem- 
ber) Nachmittags vier Uhr haben sich 
die Eigenthümer der zum Wett-Rennen 
bestimmten Pferde, namentlich aber die 
Eigenthümer der bei den verschiedenen Par- 
tikular-Festen hiezu ausgezeichneten Pferde 
auf dem Rennplahe einzufinden, die obrig- 
keitlichen Zeugnisse über die inländische 
Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich 
für das mit dem Hauptfeste verbundene 
Wett-Rennen einschreiben zu lassen. 
C. 8. 
Die Eigenthümer der Renn-Pferde 
erhalten die oben (§. 3) festgesehte Ent- 
schädigung für Aufenthalt und Reisekosten. 
. 9. 
Die Rennpreise bestehen wie im vori- 
gen Jahre in einer Medaille und 
dreißig Dukaten für den ersten, 
zwanzig für den zweiten, 
zehn für den dritten, 
acht für den vierten und 
vier Dukaten für den fünften Preis. 
4l. 10. 
Jeder Preisbewerber, sei es nun um die 
Rennpreise oder um die landwirthschaftli- 
chen Preise, hat sich bei Verlust seiner An-
	        
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