Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Woche die Patrologie und erklärt einen 
griechischen oder lateinischen Kirchen- 
schriftsteller. 
Den ersten Theil der Dogmatik lehrt 
D. v. Drey wöchentlich in sieben Stunden. 
Den ersten Theil der christlichen Sir- 
tenlehre trägt D. Hirscher in füaf 
wöchentlichen Stunden vor. 
Derselbe lehrt in eben so viel Stun- 
den die Homiletik und Fatechetik, 
und hält homiletische Betrachtungen 
über schwerere Abschnitte der Eran- 
gelien. 
Rechtswissenschaft. 
Encyklopädie der Rechtswissen- 
schaft wird Ober-Justiz-Assessor D. Wäch-- 
ter dreimal wöchentlich, um 4 Uhr oder 
zu einer andern bequemen Stunde, vor- 
tragen. 
Naturrecht. 
senschaften. 
Institutionen des römischen 
Rechts wird Privatdocent Lang nach 
Konopacks Institutionen, a2te Ausg. 1624. 
fünfmal wöchentlich um 3 Uhr lehren. 
Pandekten wird Prof. D. v. Mal- 
blank anfangen, um 9 und 11 Uhr, nach 
seinem Lehrbuch; Prof. D. Schrader 
fortsetzen, in denselben Stunden (Donner- 
stage um 9 Uhr) nach Günther; Prof. 
D. Wächter mit Ausnahme des Perso- 
S. Philosophische Wis- 
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nen- und Erbrechts vortragen, sechsmal 
wöchentlich um 9 und 21 Uhr, nach Thi- 
baut (te Ausg. 1825). 
Zu Repetitorien über die Pandekten 
erbietet sich Privatdocent Lang. 
Röômische Rechtegeschichte wird 
Prof. D. Schrader, nach Huge, um 
3 Uhr (Donnerstags um 17= Uhr) vortra- 
gen. 
Deutsches Privatrecht wird Prof. 
D. Rogge in noch zu bestimmenden Stun- 
den lehren. 
Lehurecht nach Päß Derselbe. 
Württembergisches Privatrecht 
Prof. D. v. Malblank um : Uhr. 
Deutsches Staatsrecht sowohl ge- 
meines als württembergisches, in Verbin- 
dung mit dem Cameral-Staatsrechte, nach 
seinem Grundrisse und mit Benubung sei- 
nes Corpus jur. publ. German. academ. 
Tub. 1325 Prof. D. Michgelis um 10 
Uhr. 
Deutsche Reichs= und Rechts-Ge- 
schichte nach seinem System, fünfmal 
wochentlich um 8 Uhr, Derselbe nach 
Verlangen. 
Württembergische Geschichte, mit 
besonderer Rücksicht auf die Staats- 
Verfassung und Verwaltung, so wie 
auf den Cultur-Zustand des Volks in den 
verschicdenen Zeitaltern, Ober-Justiz=
	        
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