Woche die Patrologie und erklärt einen
griechischen oder lateinischen Kirchen-
schriftsteller.
Den ersten Theil der Dogmatik lehrt
D. v. Drey wöchentlich in sieben Stunden.
Den ersten Theil der christlichen Sir-
tenlehre trägt D. Hirscher in füaf
wöchentlichen Stunden vor.
Derselbe lehrt in eben so viel Stun-
den die Homiletik und Fatechetik,
und hält homiletische Betrachtungen
über schwerere Abschnitte der Eran-
gelien.
Rechtswissenschaft.
Encyklopädie der Rechtswissen-
schaft wird Ober-Justiz-Assessor D. Wäch--
ter dreimal wöchentlich, um 4 Uhr oder
zu einer andern bequemen Stunde, vor-
tragen.
Naturrecht.
senschaften.
Institutionen des römischen
Rechts wird Privatdocent Lang nach
Konopacks Institutionen, a2te Ausg. 1624.
fünfmal wöchentlich um 3 Uhr lehren.
Pandekten wird Prof. D. v. Mal-
blank anfangen, um 9 und 11 Uhr, nach
seinem Lehrbuch; Prof. D. Schrader
fortsetzen, in denselben Stunden (Donner-
stage um 9 Uhr) nach Günther; Prof.
D. Wächter mit Ausnahme des Perso-
S. Philosophische Wis-
7
nen- und Erbrechts vortragen, sechsmal
wöchentlich um 9 und 21 Uhr, nach Thi-
baut (te Ausg. 1825).
Zu Repetitorien über die Pandekten
erbietet sich Privatdocent Lang.
Röômische Rechtegeschichte wird
Prof. D. Schrader, nach Huge, um
3 Uhr (Donnerstags um 17= Uhr) vortra-
gen.
Deutsches Privatrecht wird Prof.
D. Rogge in noch zu bestimmenden Stun-
den lehren.
Lehurecht nach Päß Derselbe.
Württembergisches Privatrecht
Prof. D. v. Malblank um : Uhr.
Deutsches Staatsrecht sowohl ge-
meines als württembergisches, in Verbin-
dung mit dem Cameral-Staatsrechte, nach
seinem Grundrisse und mit Benubung sei-
nes Corpus jur. publ. German. academ.
Tub. 1325 Prof. D. Michgelis um 10
Uhr.
Deutsche Reichs= und Rechts-Ge-
schichte nach seinem System, fünfmal
wochentlich um 8 Uhr, Derselbe nach
Verlangen.
Württembergische Geschichte, mit
besonderer Rücksicht auf die Staats-
Verfassung und Verwaltung, so wie
auf den Cultur-Zustand des Volks in den
verschicdenen Zeitaltern, Ober-Justiz=