in den Kirchen- oder Schuldienst einzu-
treten.
19.
tUeber die bisher aufgezaͤhlten Verpflich-
tungen (F. 14—18) hat jeder Convictor
und mit ihm dessen Eltern oder Pfleger
sogleich nach erfolgter Aufnahme eine foͤrm-
liche Versicherungs-Urkunde auszustellen,
welche bei dem Eintritt in den Convict
dem Vorstand zu übergeben, und durch
diesen an den katholischen Kirchenrath ein-
zuschicken ist.
K. 2o.
JVeder der beiden Convicte erhält einen
eigenen Inspektor zum Vorstande, welcher
aus der Zahl der im Siße desselben ange-
stellten Professoren oder Kirchendiener auf
den Vorschlag des katholischen Kirchen-
raths unter Rücksprache mit dem bischbfli-
chen Ordinariat (Generaloikariat) durch
den König ernannt wird.
Derselbe erhält neben freier Wohnung
im Convicts-Gebäude eine seinen Dienst-
Verrichtungen angemessene Belohnung aus
der Institutskasse.
K. :1.
Zur unmittelbaren Aufsicht über die
Convictoren, über den Besuch der Unter-
richtsstunden, über den Privatfleiß und
das sirtliche Verhalten der Zöglinge wer-
den für jeden der beiden Convicte zwei
724
Unter-Inspektoren (Repetenten) von dem
Kirchenrathe bestellt.
g. 22.
Die Verwaltung der Instituts-Kasse, die
Besorgung der Oekonomie des Hauses und
der Privatrechnungen der Zoglinge wird
durch den katholischen Kirchenrath einem
dem Vorstande koordinirten Oekonomie-
Verwalter übertragen.
Die Annahme und Entlassucg des Pfört-
ners und der übrigen Hauödiener bleibt
dem Vorsteher der Anstalt überlassen.
g. 23.
Die saͤmtlichen Anstellungen bei den Con-
victen (die Stellen der Inspektoren mit
eingeschlossen) sind nicht als stehende Aem-
ter, sondern als besondere, jederzeit wider-
rufliche Auftraͤge zu betrachten.
Der Widerruf erfolgt auf dieselbe Weise
wie die Ernennung geschehen ist.
g. 24.
Die Oberaufsicht über die beiden Con-
victe ist dem K. katholischen Kirchenrath
übertragen, welcher das bischöfliche Ordi-
nariat (General-Vikariat) alljährlich von
dem Zustande derselben, von der Zahl der
Zöglinge, von ihren wissenschaftlichen Fort-
schritten und ihrem sittlichen Betragen in
Kenntniß sekt.
Dem Landes-Bischof (General= Vikar)