Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

in den Kirchen- oder Schuldienst einzu- 
treten. 
19. 
tUeber die bisher aufgezaͤhlten Verpflich- 
tungen (F. 14—18) hat jeder Convictor 
und mit ihm dessen Eltern oder Pfleger 
sogleich nach erfolgter Aufnahme eine foͤrm- 
liche Versicherungs-Urkunde auszustellen, 
welche bei dem Eintritt in den Convict 
dem Vorstand zu übergeben, und durch 
diesen an den katholischen Kirchenrath ein- 
zuschicken ist. 
K. 2o. 
JVeder der beiden Convicte erhält einen 
eigenen Inspektor zum Vorstande, welcher 
aus der Zahl der im Siße desselben ange- 
stellten Professoren oder Kirchendiener auf 
den Vorschlag des katholischen Kirchen- 
raths unter Rücksprache mit dem bischbfli- 
chen Ordinariat (Generaloikariat) durch 
den König ernannt wird. 
Derselbe erhält neben freier Wohnung 
im Convicts-Gebäude eine seinen Dienst- 
Verrichtungen angemessene Belohnung aus 
der Institutskasse. 
K. :1. 
Zur unmittelbaren Aufsicht über die 
Convictoren, über den Besuch der Unter- 
richtsstunden, über den Privatfleiß und 
das sirtliche Verhalten der Zöglinge wer- 
den für jeden der beiden Convicte zwei 
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Unter-Inspektoren (Repetenten) von dem 
Kirchenrathe bestellt. 
g. 22. 
Die Verwaltung der Instituts-Kasse, die 
Besorgung der Oekonomie des Hauses und 
der Privatrechnungen der Zoglinge wird 
durch den katholischen Kirchenrath einem 
dem Vorstande koordinirten Oekonomie- 
Verwalter übertragen. 
Die Annahme und Entlassucg des Pfört- 
ners und der übrigen Hauödiener bleibt 
dem Vorsteher der Anstalt überlassen. 
g. 23. 
Die saͤmtlichen Anstellungen bei den Con- 
victen (die Stellen der Inspektoren mit 
eingeschlossen) sind nicht als stehende Aem- 
ter, sondern als besondere, jederzeit wider- 
rufliche Auftraͤge zu betrachten. 
Der Widerruf erfolgt auf dieselbe Weise 
wie die Ernennung geschehen ist. 
g. 24. 
Die Oberaufsicht über die beiden Con- 
victe ist dem K. katholischen Kirchenrath 
übertragen, welcher das bischöfliche Ordi- 
nariat (General-Vikariat) alljährlich von 
dem Zustande derselben, von der Zahl der 
Zöglinge, von ihren wissenschaftlichen Fort- 
schritten und ihrem sittlichen Betragen in 
Kenntniß sekt. 
Dem Landes-Bischof (General= Vikar)
	        
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