3.
Auf den Grund der von dem O. A. Ge-
richte Tuͤbingen gefuͤhrten Untersuchung
wurde Margarethe Koser, von Kirch-
heim u. T., vermoͤge Beschlusses vom 9.,
eroͤffnet den 15. Juli, wegen eines zwar
kleinen, aber ausgezeichneten und wie-
derholten Diebstahls und wegen eines
wiederholten Scortations-Vergehens
mit Rücksicht auf die von derselben we-
gen Diebstahls bereits erstandenen mehr-
fachen peinlichen Strafen zu einer an-
derthalbjährigen Zuchthausstrafe in
Markgröningen und zu nachheriger we-
nigstens neunmonatlicher Einsper-
rung in das Polizeihaus zu Rottenburg,
so wie zum Ersaß des Gestohlenen und
zu Bezahlung ihrer Haft= und ro der
Untersuchungs-Kosten verurtheilt. (d.
19. Juli.)
.Vermoͤge Beschlusses vom 12., eröffnet
den 17. Juli wurde:
a) Carl Heinrich Kaiser, von Calw,
wegen einer in Genossenschaft verüb-
ten widerrechtlichen Zueignung meh-
rerer Schaafe und wegen eines wie-
derholten Holz-Frevels mit Rück-
sicht auf mehrfache ven demselben we-
ten Eigenthums-Beeinträchtigung schon
erstandene peinliche Strafen zu einer
sechsmonatlichen Festungs-Arbeits-
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strafe und zu einer ihm vor selner
Ablieferung zu ertheilenden koͤrperlichen
Züchtigung vön zwanzig Stockstrei-
chen, so wie zu nachheriger wenig-
stens dreimonatlicher Einschließung
in ein Polizeihaus, und
b) Johann Ludwig Kaiser, von da, we-
gen des angegebenen ersteren Verge-
hens, durch eine wegen Diebstahls
und Betrugs bereits erstandene bedeu-
tende peinliche Strafe erschwert, zu
einer viermonatlichen Festungs-Ar-
beitsstrafe, auch beide Inquisiten soli-
darisch zum Ersaß des gestifteten Scha-
dens, und jeder zu Bezahlung seiner
Haft= und # der Untersuchungs-Kosten
verurtheilt. (d. 19. Juli.)
Johannes Riedlinger, von Thum-
lingen, O. A. Freudenstadt, wurde ver-
möge Beschlusses vom 3., erdffnet den
9. Juli, wegen wiederholter Diebstähle,
worunter ein gesehlich großer begriffen,
dann wegen Unterschlagung und Lügen.
vor Gericht, neben der Verbindlichkeit
zum Ersah des Schadens, seiner Haft-
und der Untersuchungs-Kosten zu einer
ein und einhalbjährigen ZJuchthaus-
strafe in Markgröningen mit derbem
Willkomm, und zu nüchhberiger Ein-
sperrung in das Polizeih#### zu Rotten-
burg, wenigstens auf die Dauer von