Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

3. 
Auf den Grund der von dem O. A. Ge- 
richte Tuͤbingen gefuͤhrten Untersuchung 
wurde Margarethe Koser, von Kirch- 
heim u. T., vermoͤge Beschlusses vom 9., 
eroͤffnet den 15. Juli, wegen eines zwar 
kleinen, aber ausgezeichneten und wie- 
derholten Diebstahls und wegen eines 
wiederholten Scortations-Vergehens 
mit Rücksicht auf die von derselben we- 
gen Diebstahls bereits erstandenen mehr- 
fachen peinlichen Strafen zu einer an- 
derthalbjährigen Zuchthausstrafe in 
Markgröningen und zu nachheriger we- 
nigstens neunmonatlicher Einsper- 
rung in das Polizeihaus zu Rottenburg, 
so wie zum Ersaß des Gestohlenen und 
zu Bezahlung ihrer Haft= und ro der 
Untersuchungs-Kosten verurtheilt. (d. 
19. Juli.) 
.Vermoͤge Beschlusses vom 12., eröffnet 
den 17. Juli wurde: 
a) Carl Heinrich Kaiser, von Calw, 
wegen einer in Genossenschaft verüb- 
ten widerrechtlichen Zueignung meh- 
rerer Schaafe und wegen eines wie- 
derholten Holz-Frevels mit Rück- 
sicht auf mehrfache ven demselben we- 
ten Eigenthums-Beeinträchtigung schon 
erstandene peinliche Strafen zu einer 
sechsmonatlichen Festungs-Arbeits- 
739 
2 
strafe und zu einer ihm vor selner 
Ablieferung zu ertheilenden koͤrperlichen 
Züchtigung vön zwanzig Stockstrei- 
chen, so wie zu nachheriger wenig- 
stens dreimonatlicher Einschließung 
in ein Polizeihaus, und 
b) Johann Ludwig Kaiser, von da, we- 
gen des angegebenen ersteren Verge- 
hens, durch eine wegen Diebstahls 
und Betrugs bereits erstandene bedeu- 
tende peinliche Strafe erschwert, zu 
einer viermonatlichen Festungs-Ar- 
beitsstrafe, auch beide Inquisiten soli- 
darisch zum Ersaß des gestifteten Scha- 
dens, und jeder zu Bezahlung seiner 
Haft= und # der Untersuchungs-Kosten 
verurtheilt. (d. 19. Juli.) 
Johannes Riedlinger, von Thum- 
lingen, O. A. Freudenstadt, wurde ver- 
möge Beschlusses vom 3., erdffnet den 
9. Juli, wegen wiederholter Diebstähle, 
worunter ein gesehlich großer begriffen, 
dann wegen Unterschlagung und Lügen. 
vor Gericht, neben der Verbindlichkeit 
zum Ersah des Schadens, seiner Haft- 
und der Untersuchungs-Kosten zu einer 
ein und einhalbjährigen ZJuchthaus- 
strafe in Markgröningen mit derbem 
Willkomm, und zu nüchhberiger Ein- 
sperrung in das Polizeih#### zu Rotten- 
burg, wenigstens auf die Dauer von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.