in der Ationssache von dem O. A. Gericht
Oehringen zwischen der verwittweten
Justizraͤthin Krauß allda, Intin, An-
tin,
Messer zu Westernbach, Jatin, Altin,
Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand
gegen einen abgeschlossenen zieih in
der Spechtischen Ganesache don Ohren=
berg betreffend, das unterm 3u. Mai
13:3 erdèffnete unkergerichtliche Urtheil,
unter Verurtheilung der Antin in die
Kosten, bestätigt.
33. Unterm 2:6. Jull wurde in 3— Ations=
sache von dem O. A. Gerichte Mergent-
heim zwischen Gottlieb Grafs, von Mar-
kelsheim, Bekl., Anten, und den Jo-
bannes Bauer'schen Erben daselbst,
Kl., Aten, Vermögens-Verwaltung be-
treffend, die eingelegte Berufung wegen
Versäumung der Förmlichkeiten ver-
worfen.
59. In der Ationssache von dem O. A.Ge-
richt Ellwangen zwischen Johannes
Pflanz zu Walrheim, Kl., Anten, und
Bernhard Pflanz daselbst, Bekl., Aten,
die Aufhebung eines Testaments betref-
fend, wurde vermöge Beschlussen vom
: :. December 1825, eröffnet den 25.
Mai 1824, das untergerichtliche Ver-
fahren, unter Verurtheilung des Rich-
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l d der Eheseau des Johann Georg
ters erster Instanz in die Kosten, als
nichtig aufgehoben, und eine neue ord-
nungsmäßige Verhandlung der Sache
angeordnet. (d. 238. Jult.)
45. In der Ationssache von dem O. A. Ge-
richte Gmönd zwischen dem Schäfer
Gottfried Kraus, von Buch, Bekl.,
Anten, und der Freiherrlich von Lang-
schen Debitmasse-Verwaltung zu Gmünd,
Kl., Atin, einen Puchtgelds-Rückstand
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom 14. Juni, publ. den :7. Juli, die
Berufung wegen versäumter Nothfrist
zu Einreichung der Beschwerde#rhrift,
unter Verurtheilung des Anten in die
Kosten dieser Instanz, für verlassen er-
klärt. (d. 26. Juli.)
41. Den 23. Juli wurde in der Ations=
sache von dem O.A. Gericht Oehringen
zwischen dem Stadtrath allda, Namens
der Stadtpflege daselbst, Bekl., Anten,
und der K. Finanz-Kammer für den
Jart-Kreis, Namens des das incame-
rirte Stift zu Oehringen vertretenden
Cameralamts daselbst, Kl., Atin, eine
Zinsenforderung aus einem Kapital von
30 fl. betreffend, das untergerichtliche
Erkenntniß, unter Verfällung des An-
tischen Theils in die Kosten zweiter
Instanz, bestätigt.