Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Des katholischen Kirchenraths. 
Erdͤffnung des katholischen niederen Convikts zu Rottweil. 
Von den nach der K. Verordnung vom 
20. d. M. (Staats= und Regierungs- 
Blatt Nro. 50) neu zu errichtenden katho- 
lischen Conoikten wird mit dem nächstbe- 
vorstehenden Anfang des Studienjahrs 
vorlaäusig Eines, in der Stadt Rottweil, 
und zwar für den ganzen Kurs derjeni. # 
Gymnasiasten, welche mit dem Herbste 
13:5 in das Wilhelmsstift zu Tübingen 
übergehen sollen, eröffnet werden. Jeder, 
welcher in diesen (obersten) Kursus einzu- 
treten geeignet und geneigt ist, hat die 
K. 6 vorgeschriebene Eingabe ausnahms- 
weise am Donnerstag den 24. Oktober 
Deachmittags bei dem K. katholischen Kir- 
chenrath persönlich einzureichen, und sich 
hierauf der diesfallsigen Prüfung zu un- 
terziehen. 
Wegen der Kürze der Zeit werden sich 
die weltlichen und geiclichen Oberbeamten, 
auch die Pfarrer angelegen seyn lassen, 
diese Bekanntmachung an die betreffenden 
Individuen möglichst zu beschleunigen. 
Sturtgart den 35. September 1824. 
Camerer. 
Dienst-Erledigungen. 
Die Bewerber um die erledigte evangeli- 
sche Pfarrei Steinkirchen, Dibcese In- 
gelsingen, welche mit Einschlaß der vier 
Filialien 413 Kirchen = Genossen enthält, 
und deren Einkommen auf 666 fl. nach 
Etats-Preisen berechnet ist, haben sich in- 
nerhalb drei Wochen bei dem evangelischen 
Consistorium zu melden. 
Für den in Rottweil sogleich zu eröff- 
nenden katholischen niedern Convikt wer- 
den nach den organischen Bestimmungen 
6é. z1 zwei Aufseher (Unter= Inspekto- 
ren) wiederruflich bestellt. Jeder erhält 
nebst der mit den Conviktoren gemeinschaft- 
lichen freien Verpilegung jährlich 0o fl. 
Gehalt einschlüssig des Weingelds. Dabei 
hat er Gelegenheit, sich selbst zum Lehramt 
auszubilden. Es werden Geistliche oder 
Weltliche, auch Schulprovisoren, welche 
die erforderlichen Eigenschaften und Kennt- 
nisse, besonders im Lateinischen, besihen, 
angenommen. Die Bewerber haben ihre 
Meldung unter ausführlicher Angabe der 
Personalien und unter Anschluß der Scheine 
und Zeuguisse, mit dem Ober= und Deka- 
nat= oder Schulinspektoratamtlichen Beis 
berichte binnen drei Wochen an den katho= 
lischen Kirchenrath einzuschicken.
	        
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