schnitts-Summe von neun Jahren zum
Maßstabe angenommen. Kann diese Durch-
schnitts= Summe nicht ausgemittelt werden,
so ist der einjährige Ertrag zu schäten,
und sodann diese Schätzung zur Norm an-
zunehmen.
Bei Dienstbarkeiten, welche sich auf einen
jährlichen Ertrag zurückführen lassen, dient
dieser Ertrag zum Maßstabe. Jedoch sind
Dienstbarkelten, welche einem Grundstücke
ankleben, ohne Unterschied als appellabel
anzusehen, es wäre dann, daß der Capital-
werth des dienenden oder des herrschenden
Guts, je nachdem der Besfber des einen
oder des andern die Appellation ergriffen
hat, nicht einmal dreihundert Gulden be-
trüge.
8. 7.
Vorstehende Bestimmungen (§. 6) finden
nur dann Statt, wenn die Erkenntnisse der
beiden vorigen Instanzen nicht gleichförmig
sind. Im Falle der Gleichfrmigkeit beider
Erkenntnisse ist die Appellations-Summe
auf fünfhundert Gulden oder darüber
festgesetzt. Eben dieser Maßstab tritr in dem
vorausgeseßzten Falle bei Geld= und Natu-
ral-Renten, so wie bei Dienstbarkeiten,
ein.
C. 8.
In den bei dem Fürstlichen Hofgerichte
in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen
der Exemten findet die Appellation an das
Ober-Tribunal Statt, wenn die Haurt-
Summe der Beschwerde fünfzig Gul-
den oder darüber beträgt. Hierbei kom-
men die übrigen Grundsäße des K.56 analog
in Anwendung.
—
Bei Klagen über unheilbare Nichtigkeit
des Verfahrens kommt die Größe oder
der Werth des Streit-Gegenstandes oder
der Beschwerde nicht in Betrachtung.
Die Nichtigkeits-Klage kann jedoch nur
dann begründet werden, wenn ein wesent-
licher Mangel in der Person des Richters,
oder von Seite der streitenden Thelle, oder
an den Bestandtheilen des Prozesses vor-
handen ist, oder wenn gegen ein vorlie-
gendes rechtsbräftiges Urtheil gesprochen
worden, oder die Sentenz etwas Unmög-=
liches oder Widersprechendes enthälr.
. 0.
Die Berufung an das Ober-Tribunal,
deren Zuläßigkeit im einzelnen Falle vor-
ausgeseßt (§. 6. ff.), hat keine suspensive
Wirkung
1.) bei Streitigkeiten über den jüngsten
Besiß, in sofern dieser einer Parthei
zugesprochen worden;
2.) bei Arrestsachen, in sofern der Arrest
erkannt ist;
3.) bei Rechts-Streitigkeiten, welche
Alimente betreffen, wenn diese zuer-
kannt sind.
Ein Erkenntniß auf Erdöffnung des förm
lichen Concurses kann nur im Wege de-