Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

schnitts-Summe von neun Jahren zum 
Maßstabe angenommen. Kann diese Durch- 
schnitts= Summe nicht ausgemittelt werden, 
so ist der einjährige Ertrag zu schäten, 
und sodann diese Schätzung zur Norm an- 
zunehmen. 
Bei Dienstbarkeiten, welche sich auf einen 
jährlichen Ertrag zurückführen lassen, dient 
dieser Ertrag zum Maßstabe. Jedoch sind 
Dienstbarkelten, welche einem Grundstücke 
ankleben, ohne Unterschied als appellabel 
anzusehen, es wäre dann, daß der Capital- 
werth des dienenden oder des herrschenden 
Guts, je nachdem der Besfber des einen 
oder des andern die Appellation ergriffen 
hat, nicht einmal dreihundert Gulden be- 
trüge. 
8. 7. 
Vorstehende Bestimmungen (§. 6) finden 
nur dann Statt, wenn die Erkenntnisse der 
beiden vorigen Instanzen nicht gleichförmig 
sind. Im Falle der Gleichfrmigkeit beider 
Erkenntnisse ist die Appellations-Summe 
auf fünfhundert Gulden oder darüber 
festgesetzt. Eben dieser Maßstab tritr in dem 
vorausgeseßzten Falle bei Geld= und Natu- 
ral-Renten, so wie bei Dienstbarkeiten, 
ein. 
C. 8. 
In den bei dem Fürstlichen Hofgerichte 
in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen 
der Exemten findet die Appellation an das 
Ober-Tribunal Statt, wenn die Haurt- 
Summe der Beschwerde fünfzig Gul- 
den oder darüber beträgt. Hierbei kom- 
men die übrigen Grundsäße des K.56 analog 
in Anwendung. 
— 
Bei Klagen über unheilbare Nichtigkeit 
des Verfahrens kommt die Größe oder 
der Werth des Streit-Gegenstandes oder 
der Beschwerde nicht in Betrachtung. 
Die Nichtigkeits-Klage kann jedoch nur 
dann begründet werden, wenn ein wesent- 
licher Mangel in der Person des Richters, 
oder von Seite der streitenden Thelle, oder 
an den Bestandtheilen des Prozesses vor- 
handen ist, oder wenn gegen ein vorlie- 
gendes rechtsbräftiges Urtheil gesprochen 
worden, oder die Sentenz etwas Unmög-= 
liches oder Widersprechendes enthälr. 
. 0. 
Die Berufung an das Ober-Tribunal, 
deren Zuläßigkeit im einzelnen Falle vor- 
ausgeseßt (§. 6. ff.), hat keine suspensive 
Wirkung 
1.) bei Streitigkeiten über den jüngsten 
Besiß, in sofern dieser einer Parthei 
zugesprochen worden; 
2.) bei Arrestsachen, in sofern der Arrest 
erkannt ist; 
3.) bei Rechts-Streitigkeiten, welche 
Alimente betreffen, wenn diese zuer- 
kannt sind. 
Ein Erkenntniß auf Erdöffnung des förm 
lichen Concurses kann nur im Wege de-
	        
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