Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

und es ist neben dem neuen Referenten 
ein Correferent zu bestellen. « 
H.21. « 
Die Revision gegen Erkenntnisse des 
Ober-Tribunals findet nur dann Statt, 
wenn dasselbe in zweiter Instanz eine 
Rechtssache verhandelt und entschieden 
hat, und wenn zugleich der Gegenstand 
der Beschwerde von der im .6 erwähnten 
Größe oder Beschaffenheit ist. 
Daher steht dieses Rechtemittel denjeni- 
gen Partheien zu, welche dem Fürstlichen 
Hofgericht in erster Instanz untergeben 
und bei demselben belangt worden, oder 
welche gegen den Exemten in erster Instanz 
bei diesem Gerichte als Kläger aufgetreten 
sind. 
K. z. 
Das Rechtsmittel der Rebiston ist jedoch 
in allen denjenigen Fällen nicht zuzulassen, 
in welchen das Ober-Tribunal als Appel- 
lations, Gerlcht ein in erster Instanz von 
dem Fürstlichen Hofgerichte gefälltes Er- 
kenntniß unbedingt bestätigt hat. 
. 253. 
Die Revision muß innerhalb der Noth- 
frist von neunzig Tagen, von Zeit der 
Insinuation des Urtheils an gerechnet, 
mittelst Einreichung der Beschwerdeschrift 
bei dem Ober-Tribunal ergriffen werden. 
Der Tag jener Insinuation kommt hie- 
bei nicht in Berechnung. 
In Ansehung der weiteren Verhandlun- 
gen findet der im F. 17 bestimmte Grund- 
satz Statt. 
Abschnitt IV. 
Von den Zuständigkeiten des Ober-Tribunals 
in Strafsachen. 
g. 24. 
In Criminalsachen findet eine Berufung 
gegen Straf-Erkeuntnisse des Hofgerichts 
an das Ober-Tribunal Statt, wenn ent- 
weder auf Todesstrafe, oder auf eine die 
Dauer von drei Jahren erreichende Frei- 
heitsstrafe oder auf den Verlust der Ehre 
(nicht blos einzelner Ehrenvorzüge oder 
Prärogativen) erkannt worden ist. Es 
bleibt jedoch der Wahl des Verurtheilten 
überlassen, entweder die Berufung an das 
Ober-Tribunal zu ergreifen, oder um 
Versendung der Akten an eine Juristen- 
Fakultät nachzusuchen. (Vergl. 8. 35, 5.,) 
g. 25. 
Die Berufung gegen Straf-Erkenntnisse 
der erwähnten Art (F. 4) ist binnen zwei- 
mal vier und zwanzig Stunden nach Erdff- 
nung der Sentenz dem publicirenden Ge- 
richte von dem Angeschuldigten selbst, oder 
von seinem Vertheidiger, Vater, Vormund 
oder Ehegatten anzuzeigen, und sodann 
binnen dreißig Tagen von Zeit dieser An- 
meldung bel dem Ober,Tribunal auszu- 
führen. Die Versäumung der leßteren 
Frist macht jedoch nicht des ergriffenen 
Rechtsmittels selbst, wohl aber der Be-
	        
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