und es ist neben dem neuen Referenten
ein Correferent zu bestellen. «
H.21. «
Die Revision gegen Erkenntnisse des
Ober-Tribunals findet nur dann Statt,
wenn dasselbe in zweiter Instanz eine
Rechtssache verhandelt und entschieden
hat, und wenn zugleich der Gegenstand
der Beschwerde von der im .6 erwähnten
Größe oder Beschaffenheit ist.
Daher steht dieses Rechtemittel denjeni-
gen Partheien zu, welche dem Fürstlichen
Hofgericht in erster Instanz untergeben
und bei demselben belangt worden, oder
welche gegen den Exemten in erster Instanz
bei diesem Gerichte als Kläger aufgetreten
sind.
K. z.
Das Rechtsmittel der Rebiston ist jedoch
in allen denjenigen Fällen nicht zuzulassen,
in welchen das Ober-Tribunal als Appel-
lations, Gerlcht ein in erster Instanz von
dem Fürstlichen Hofgerichte gefälltes Er-
kenntniß unbedingt bestätigt hat.
. 253.
Die Revision muß innerhalb der Noth-
frist von neunzig Tagen, von Zeit der
Insinuation des Urtheils an gerechnet,
mittelst Einreichung der Beschwerdeschrift
bei dem Ober-Tribunal ergriffen werden.
Der Tag jener Insinuation kommt hie-
bei nicht in Berechnung.
In Ansehung der weiteren Verhandlun-
gen findet der im F. 17 bestimmte Grund-
satz Statt.
Abschnitt IV.
Von den Zuständigkeiten des Ober-Tribunals
in Strafsachen.
g. 24.
In Criminalsachen findet eine Berufung
gegen Straf-Erkeuntnisse des Hofgerichts
an das Ober-Tribunal Statt, wenn ent-
weder auf Todesstrafe, oder auf eine die
Dauer von drei Jahren erreichende Frei-
heitsstrafe oder auf den Verlust der Ehre
(nicht blos einzelner Ehrenvorzüge oder
Prärogativen) erkannt worden ist. Es
bleibt jedoch der Wahl des Verurtheilten
überlassen, entweder die Berufung an das
Ober-Tribunal zu ergreifen, oder um
Versendung der Akten an eine Juristen-
Fakultät nachzusuchen. (Vergl. 8. 35, 5.,)
g. 25.
Die Berufung gegen Straf-Erkenntnisse
der erwähnten Art (F. 4) ist binnen zwei-
mal vier und zwanzig Stunden nach Erdff-
nung der Sentenz dem publicirenden Ge-
richte von dem Angeschuldigten selbst, oder
von seinem Vertheidiger, Vater, Vormund
oder Ehegatten anzuzeigen, und sodann
binnen dreißig Tagen von Zeit dieser An-
meldung bel dem Ober,Tribunal auszu-
führen. Die Versäumung der leßteren
Frist macht jedoch nicht des ergriffenen
Rechtsmittels selbst, wohl aber der Be-