Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

die ihm bekannt zu machenden Landes- 
Ordnungen und Gewohnheiten, und an 
das gemeine Recht gebunden. 
Die Königlich Württembergischen Geseße, 
so ferne sie nicht blos die Ordnung des 
Prozeß-Verfahrens betreffen (F. 17), fin- 
den als solche (vergl. S. 2) keine Anwen- 
dung in den aus dem Fürsienthum Hohen- 
zollern an das Ober-Tribunal gelangen- 
den Rechtssachen. 
§. 42. 
Diejenigen Königlichen Gesehe und Ver- 
ordnungen, welche für das Fürstenthum 
angenommen und in demselben gleich an- 
dern Landes-Gesehen verkündet worden, 
sollen in der Entscheidung der aus dem 
Fürstenthum erwachsenden Rechtssachen 
in der Kraft wirklich verbindender Gesetze 
angewendet werden. 
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Die Einreichung von gerichtlichen Er- 
klärungen oder Schriftsähen in den von 
dem Fürstlichen Hofgericht an das Ober- 
Tribunal erwachsenden Rechtssachen muß 
durch die bei dem Ober-Tribunal ange- 
stellten Prokuratoren geschehen, welche 
hierbei ihre allgemeinen und brsonderen 
Amts-Pflichten genau zu beobachten haben. 
Zur Verfassung von dergleichen Schrif- 
ten ist jedoch jeder befugt, welcher in einem 
der beiderseitigen Staaten zur Knaütung 
der gerichtlichen Praris legitimirt ist. 
Aussergerichtliche Eingaben und Be- 
schwerden bönnen von dem Betheiligten 
selbst, oder von einem nach der ebenerwähn- 
ten Bestimmung befähigten Rechtsfreunde 
erhibirt werden. 
Dem Ober-Tribunal wird ein amtliches 
Verzeichniß der in dem Fürstenthum Ho- 
henzollern-Sigmaringen zur Rechts-Praxis 
ermächtigten Personen mitgetheilt werden. 
Die gleiche Mittheilung hinsichtlich der Kö- 
niglich Württembergischen Rechts-Confu- 
lenten wird von Seite des Königlichen Justiz- 
Ministerium an das Fürstliche Hosgericht 
erfolgen. 
Die Bearbeitung von Armensachen liegt 
den Sigmaringenschen Anwälten ausschlie- 
Hend ob. 
K. 44. 
Hinsichtlich etwaiger Nichtigkeits-Be- 
schwerden gegen Erkenntnisse des Ober- 
Tribunals wird die ndhere Bestimmung 
vorbehalten. 
K. 45. 
Vorstehende Ober-Appellations-Ge- 
richts-Ordnung ist nach geschehener öffent- 
licher Bekanntmachung in dem Fürsten- 
thum Hohenzollern = Sigmaringen von 
sämtlichen Behörden und Partheien in al- 
len vorkommenden Fällen aufs Genaueste 
zu befolgen. 
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