die ihm bekannt zu machenden Landes-
Ordnungen und Gewohnheiten, und an
das gemeine Recht gebunden.
Die Königlich Württembergischen Geseße,
so ferne sie nicht blos die Ordnung des
Prozeß-Verfahrens betreffen (F. 17), fin-
den als solche (vergl. S. 2) keine Anwen-
dung in den aus dem Fürsienthum Hohen-
zollern an das Ober-Tribunal gelangen-
den Rechtssachen.
§. 42.
Diejenigen Königlichen Gesehe und Ver-
ordnungen, welche für das Fürstenthum
angenommen und in demselben gleich an-
dern Landes-Gesehen verkündet worden,
sollen in der Entscheidung der aus dem
Fürstenthum erwachsenden Rechtssachen
in der Kraft wirklich verbindender Gesetze
angewendet werden.
*rDZ
Die Einreichung von gerichtlichen Er-
klärungen oder Schriftsähen in den von
dem Fürstlichen Hofgericht an das Ober-
Tribunal erwachsenden Rechtssachen muß
durch die bei dem Ober-Tribunal ange-
stellten Prokuratoren geschehen, welche
hierbei ihre allgemeinen und brsonderen
Amts-Pflichten genau zu beobachten haben.
Zur Verfassung von dergleichen Schrif-
ten ist jedoch jeder befugt, welcher in einem
der beiderseitigen Staaten zur Knaütung
der gerichtlichen Praris legitimirt ist.
Aussergerichtliche Eingaben und Be-
schwerden bönnen von dem Betheiligten
selbst, oder von einem nach der ebenerwähn-
ten Bestimmung befähigten Rechtsfreunde
erhibirt werden.
Dem Ober-Tribunal wird ein amtliches
Verzeichniß der in dem Fürstenthum Ho-
henzollern-Sigmaringen zur Rechts-Praxis
ermächtigten Personen mitgetheilt werden.
Die gleiche Mittheilung hinsichtlich der Kö-
niglich Württembergischen Rechts-Confu-
lenten wird von Seite des Königlichen Justiz-
Ministerium an das Fürstliche Hosgericht
erfolgen.
Die Bearbeitung von Armensachen liegt
den Sigmaringenschen Anwälten ausschlie-
Hend ob.
K. 44.
Hinsichtlich etwaiger Nichtigkeits-Be-
schwerden gegen Erkenntnisse des Ober-
Tribunals wird die ndhere Bestimmung
vorbehalten.
K. 45.
Vorstehende Ober-Appellations-Ge-
richts-Ordnung ist nach geschehener öffent-
licher Bekanntmachung in dem Fürsten-
thum Hohenzollern = Sigmaringen von
sämtlichen Behörden und Partheien in al-
len vorkommenden Fällen aufs Genaueste
zu befolgen.
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