Um daher die Festhaltung derselben zu
sichern, haben Seine Königliche Ma-
jestät durch höchste Entschließung vom
14. d. M. bis zum Erscheinen der neuen
Rechnungs-Instruktion folgende proviso-
rische Anordnungen zu genehmigen geruht,
und zwar:
A. Für die Steuer-Einbringer der
Gemeinden:
1.) Die Orts-Vorsteher haben von 3 zu
5 Monaten, die Gemeinderäthe aber
mit jedem Jahresschlusse nach den in
der Verordnung vom 21. Juni 1319
(die Aufsiellung von Steuer-Einbrin=
gern betreffend) §. 19 enthaltenen nd-
hern Bestimmungen sich die Ueberzeu-
gung zu verschaffen, ob der aufgestellte
Steuer-Einbringer oder der mit dem
Steuer-Einzuge beauftragte Gemeinde-
Pfleger die eingezogenen Steuern wirk-
lich und vollständig zur Amtspflege ge-
liefert habe.
#.) Wenn in Folge dieser Untersuchung
die Steuergelder zwar noch nicht voll-
stiüdig zur Amtspflege geliefert, jedoch
in der Kasse vorhanden sind, so ist der
Sceuer-Einbringer, in so fern dieselben
die im 6. 175 der erwähnten Verordnung
vom 21. Juni 1819 bestimmte Summe
789
Boo fl., in Doͤrfern und Weilern aber
100 fl.) uͤbersteigen, zu deren unver-
züglicher Ablieferung, an die Amtspflege
anzuhalten.
3.) Sollten hingegen die eingegangenen
(in Stdten und größern Flecken Soo—
Steuergelder weder vollständig geliefert,
noch auch in der Kasse vorräthig gefun-
den werden, so ist hievon dem vorgesetz-
ten Oberamt zur weitern Untersuchung
die Anzeige zu machen.
) Auf gleiche Weise hat der Amtspfleger,
wenn und so oft derselbe bei einzelnen
Gemeinden eine Steckung der Steuer-
lieferungen wahrnimmt, dem Oberamt
Bericht zu erstatten, damit solches nicht
allein die erforderlichen Mahnungen oder
Executiov-Maßregeln, sondern auch nach
Befinden der Umstände nähere Unter-
suchung gegen den Steuer-Einbringer
verfügen möge.
5.) Außerdem hat der Oberamtmann die
ihm obliegende Revision und Abhör der
Gemeinde-Rechnungen zu der Präfung
zu benüken, ob die eingezogenen Steuer-
gelder auch wirklich an die Amtepflege
abgeliefert worden seyen.
Diese Prüsung hat sich aber nicht
blos auf die zur Justifikation kommende
Rechnung, sondern auch auf die laufende
Verwaltung des zur „Zeit der Abhör