Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Um daher die Festhaltung derselben zu 
sichern, haben Seine Königliche Ma- 
jestät durch höchste Entschließung vom 
14. d. M. bis zum Erscheinen der neuen 
Rechnungs-Instruktion folgende proviso- 
rische Anordnungen zu genehmigen geruht, 
und zwar: 
A. Für die Steuer-Einbringer der 
Gemeinden: 
1.) Die Orts-Vorsteher haben von 3 zu 
5 Monaten, die Gemeinderäthe aber 
mit jedem Jahresschlusse nach den in 
der Verordnung vom 21. Juni 1319 
(die Aufsiellung von Steuer-Einbrin= 
gern betreffend) §. 19 enthaltenen nd- 
hern Bestimmungen sich die Ueberzeu- 
gung zu verschaffen, ob der aufgestellte 
Steuer-Einbringer oder der mit dem 
Steuer-Einzuge beauftragte Gemeinde- 
Pfleger die eingezogenen Steuern wirk- 
lich und vollständig zur Amtspflege ge- 
liefert habe. 
#.) Wenn in Folge dieser Untersuchung 
die Steuergelder zwar noch nicht voll- 
stiüdig zur Amtspflege geliefert, jedoch 
in der Kasse vorhanden sind, so ist der 
Sceuer-Einbringer, in so fern dieselben 
die im 6. 175 der erwähnten Verordnung 
vom 21. Juni 1819 bestimmte Summe 
789 
Boo fl., in Doͤrfern und Weilern aber 
100 fl.) uͤbersteigen, zu deren unver- 
züglicher Ablieferung, an die Amtspflege 
anzuhalten. 
3.) Sollten hingegen die eingegangenen 
(in Stdten und größern Flecken Soo— 
Steuergelder weder vollständig geliefert, 
noch auch in der Kasse vorräthig gefun- 
den werden, so ist hievon dem vorgesetz- 
ten Oberamt zur weitern Untersuchung 
die Anzeige zu machen. 
) Auf gleiche Weise hat der Amtspfleger, 
wenn und so oft derselbe bei einzelnen 
Gemeinden eine Steckung der Steuer- 
lieferungen wahrnimmt, dem Oberamt 
Bericht zu erstatten, damit solches nicht 
allein die erforderlichen Mahnungen oder 
Executiov-Maßregeln, sondern auch nach 
Befinden der Umstände nähere Unter- 
suchung gegen den Steuer-Einbringer 
verfügen möge. 
5.) Außerdem hat der Oberamtmann die 
ihm obliegende Revision und Abhör der 
Gemeinde-Rechnungen zu der Präfung 
zu benüken, ob die eingezogenen Steuer- 
gelder auch wirklich an die Amtepflege 
abgeliefert worden seyen. 
Diese Prüsung hat sich aber nicht 
blos auf die zur Justifikation kommende 
Rechnung, sondern auch auf die laufende 
Verwaltung des zur „Zeit der Abhör
	        
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