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im Amte stehenden Steuer-Einbringers
zu erstrecken, was um so eher geschehen
kann, als ohnehin bei den Abhören Nach-
rechnungen über die neuen Einnahmen
und Ausgaben Gezogen Ferden.
B. Für die Amtspfleger, als Unter-
Einbringer der Staatskasse.
) Die Amtspfleger haben nicht nur bei
jeder Lieferung eines Gemeinde-Steuer-
Einbringers in dem Einzugs-Register
und in der Quittung genau zu bemerken,
wie viel hierunter an Staatssteuer be-
griffen sey, sondern auch in ihren Kasse-
Tagbüchern bei der Eknnahme und bei
der Ausgabe die Unterscheidung
a) für den Staat,
b) für die Amts-Corporation
einzuführen, wodurch nicht nur der Rech-
ner selbst sein Verhältniß zu beiden
fortwährend übersieht, sondern auch den
aufsehenden Stellen die Einsscht erleich-
tert wird.
) So wie ber Orts-Vorsteher den Steuer-
Einbringer, so hat der Oberamtmann
den Annspfleger von drei zu drei Mo-
naten zu untersuchen, ob er die eingezo-
genen Staatssteuern richtig abgeliefert
habe, im Anstandsfalle das Röthige
anzuordnen, oder nach Umständen speziel-
lere Untersuchung vorzunehmen.
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5.) Von der Staatskasse wird der Amts-
pfleger, wenn er mit den Lieferungen
nicht vorschriftmäßig einhält, erinnert,
und wenn diese Erinnerungen fruchtlos
bleiben sollten, auf Erekution oder Un-
tersuchung angetragen werden.
4.) Wenn mit dem Schlusse des Rech-
nungsjahres der Amtspfleger seine Schul-
digkeiten zur Staatskasse. nicht ollstän=
dig abzuliefern im Srande #ia ist, so hat
sich derselbe durch ein von dem Ober-
amte beurbundetes Verzeichniß gegen die
Staatskasse auszuweisen, daß und bei
welchen Gemeinden ein Rückstand an
Staatssteuern haftet.
Verstehende Bestimmungen sind sogleich
nach dem Empfang dieser Verordnung
aller Orten in Vollzug zu sehen.
In soferne jedech die Amtspfleger ihre
Tagbücher bereits angelegt und die seit
dem 1. Juli d. J. vorgekommenen Einnah-
men und Ausggbenu in-Denselben- nach-##
bisherigen Weise vorgemerkt saben „„will
man gestatten; daß diese Tagbücher erst
mit dem nächsten Rechnungsjahre die vor-
geschriebene neue Einrichtung erhalten.
Die K. Oberämter und Kreis-Regie=
rungen werden beauftragt, hiernach die
erforderlichen Anordnungen zu treffen, der
Vollzlehung derselben namentlich auch bei