Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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b) Verbot des unbefugten Gebrauchs des Posthorns. 
Es ist zur Anzeige gekommen, daß von sieht man sich veranlaßt, den Gebrauch des 
Reisenden, und zwar namentlich von rel“ Posthorns allen übrigen Reisenden wieder- 
senden Handlungsdienern, welche theils holt und bei Strafe Eines Reichethalers 
mit eigenen, theils mit Miethpferden zweie zu untersagen. 
spännig fahren, Post= Hörner geführt und Zugleich werden sämtliche Polizei-Be- 
geblasen werden. hörden des Königreichs angewiesen, auf 
Da nun das Posthorn zu den pnterschei- die Zuwiderhandelnden Acht zu haben, und 
denden Attributen der Post-Anstalt und sie neben Abnahme des Posthorns zur ge- 
der Gebrauch desselben zu den ausschliessen- bührenden Serafe zu ziehen. 
den Vorrechten dieser Anstalt gehbrt, so Stuttgart den :. Oktober 1824. 
Schmidlin. 
Nachtrag zu dem Verzeichniß der zur Pröfung von Gemeinde-Bauten ermächtigten Bauber- 
ständigen. 
Unter Beziehung auf die Ministerial Baumeister Uber in das Verzeichniß der 
Verfügung vom 29. April 18-3, die Be= zur Prüfung von Gemeinde= und Corpo- 
handlung der Amtscorporations-Ge, rations Bauten ermächtigten Bauverstän= 
meinde= und Stiftungs-Bauten betreffend digen nachträglich ausgenommen worden 
(Reg. Blatt S. 319), wird andurch be= ist. 
kannt gemacht, daß der quiescirende Land- Stuttgart den 12. Oltober 1824. 
Schmidlin. 
d) Bestellung eines Reterendärs. 
Seine Königliche Majestät haben Stuttgart, als Referendär des Departe- 
durch höchste Entschliezung vom 1½2. d. M. ments des Innern ausgenommen, und dem 
gnädigst genehmigt, daß der Cameral- Bureau des Ministeriume zuartheilt werde. 
Candidat Eduard v. Breitschwert, von Stuttgart den #4. Oktober 13:4. 
Schmiolin.
	        
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