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fällte (S. 820 des Reg. Blatts einge-
rückte) Straf-Erkenntniß abgeändert,
Rekurrent sofort wegen großer Eigen-
mächtigkeit und Nachläßigkeit in Be-
handlung des Geschäfts der Unterpfands=
bücher-Erneuerung und des Gebühren-
Bezugs hiebei, Hülfeleistung zu der von
einem Gantmann an Gegenständen sei-
ner Masse verübten kleinen Unterschla-
gung, mehrfältiger unerlaubter Ge-
schenkannahmen, einer jedoch unter mil-
dernden Umständen versuchten Erpres-
sung und mehrerer weiterer Verfehlun-
gen, neben Ersaß des widerrechtlich
Bezogenen, übrigens unter Aussehung
des Erkenntnisses in Betreff der Kosten
erster Instanz, zur Entlassung von
seinem Amte und zu dreimonatlichem
Festungs-Arrest, so wie zu Bezahlung
der Kosten zweiter Instanz verurtheilt.
An demselben Tage wurde:
. in der Rekurssache des vormaligen
Stadtschreiberei-Gehülfenzu Geißlingen,
Johann Kießer, von Altenstadt, das
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm
12. Januar d. J. wider ihn gefällte Er-
kenntniß dahin bestätiget, daß Rekurrent
wegen Verfälschung einer öffentlichen
Urkunde in Betracht der ihm hiebei
zur Seite stehenden mildernden Umstände,
neben Ausschließung von den Verrich-
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tungen eines Substituten, (hinsichtlich
welcher ihm ohnehin die gesetzliche Be-
fähigung abgeht,) und Zuscheidung sämt-
licher Untersuchungs-Kosten, zu einer
vierwöchigen Gefängnißstrafe zu ver-
urtheilen, so wie auch zum Ersatze der
Kosten zweiter Instanz anzuhalten sey;
sodann
. in der Rekurssache der Wittwe Elisabeth
Ziegler, von Kirchheim, das von dem
Gerichtshofe zu Eßlingen, wegen Dieb-
stahls-Begünstigung unterm 23. Juni
d. J. gefällte (S. 670 des Reg. Blatts
enthaltene) Straf-Erkenntniß unter
Verfällung der Rekurrentin in die Ko-
sten zweiter Instanz, lediglich bestaͤtiget.
Den 6. August wurde:
in der Rekurssache des Schultheißen
Fidel Waggershäuser, von Berg,
O.A. Tettnang, das von dem Gerichts-
bofe zu Ulm unterm 51. Mai d. J. wider
ihn gefällte (S. 508 des Reg. Blatts
enthaltene) Straf-Erkenntuiß dahin be-
stätigt, das Rekurrent wegen Zulassung
des gerichtlichen Erkennenisses über den
Verkauf eines verpfünd##en Guts als
freien Eigenthums, doppelter gerichtli-
cher Verpfändung derselben Grundsiücke,
zeitlicher Unterschlagung amtlich anver-
traut erhaltener Gelder und anderer
Vergehen, neben Verfällung in den Er-