Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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satz des Schadens und sämtlicher Kosten 
erster und zweiter Instanz, von seiner 
Stelle zu bassiren, zu Vekleidung 
eines öffentlichen Amtes für un fähig 
zu erblären und zu viermonatlicher 
Festungsstrase mit angemessener Be- 
schäftigung innerhalb der Festung zu 
verurtheilen, auch nach Maßgabe des 
künftigen näheren Erfunds über den 
sich ergebenden Schaden und die Ersaß= 
fähigkeit des Rekurrenten sich ein Straf- 
zusaß gegen ihn vorzubehalten sey; 
. in der Rekurssache des Forstwarths 
Grüninger zu Dobel, O. A. Neuen- 
bürg, das von dem Gerichtshofe zu Tü- 
bingen, unterm 17. April d. J. wider 
ihn gefällte (S. 315 des Reg. Blatts 
enthaltene) Straf-Erkenntniß abgeän- 
dert, Rekurrent sofort hinsichtlich des 
Wilderei = Verdachts von der Instanz 
entbunden, dagegen wegen Unterschla- 
gung und Fälschung, neben Verfällung 
in den Ersatz des Schadens, eines ange- 
messenen Theils der Untersuchungs= und 
sämtlicher in zweiter Instanz erwachsener 
Kosten zur Entlassung und zu vier- 
zehntägiger Gefängnißstrafe verur- 
theilt. 
Den 34. August wurde: 
6. in der Rekurssache des Substituten 
Kraft, von Alrdorf, nachmaligen Steuer- 
— 
Commissärs zu Leutkirch, das von dem 
Gerichtshofe zu Ulm unterm 11. Okto- 
ber 1833 wider ihn gefällte (S. 916 des 
Reg. Blatts enthaltene) Straf. Erkennr= 
niß abgedndert, Rekurrent sofort wegen 
übertriebener Kosten-Anrechnungen für 
Schreiberei = Geschäfte, neben Verbind- 
lichkeit zum Ersaß des Schadens, eines 
angemessenen Theiles der Untersuchungs- 
und sämtlicher Kosten zweiter Instanz, 
zu vierwöchiger Gefängnißstrafe ver- 
urtheilt, dagegen der wider ihn erstan- 
dene Verdacht mehrerer Betrugshand- 
lungen und Fälschungen bis auf nähere 
Anzeigen beruhen gelassen; 
. in der Rekurssache des Martin Brand- 
stetter, von Glems, O. A. Urach, das 
wegen großen, im Complott und zur 
Nachtzeit mittelst Einbruchs in der 
Residenzstadt veruͤbten Diebstahls, so 
wie wegen weiterer Vergehen von 
dem Gerichtshofe zu Eßlingen un- 
term 25. Februar d. J. wider ihn ge- 
fällte (S. 190 des Reg. Blatts einge- 
rückte) Erkenntniß rücksichtlich der Straf- 
bemessung geschärft, Rekurrent sofort 
zu vierjähriger Zuchthausstrafe und 
zum Ersahße der Kosten zweiter Instanz 
verurtheilt. 
Den 2o. August wurde: 
g. in der Rekurssache des Michael Aichele
	        
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