Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Roͤnigreich, neben dem Ersatz des Scha- 
dens und sämtlicher Verhaft= und Un- 
tersuchungs-Kosten, zu einer sechsmo- 
natlichen Festungs-Arbeitsstrafe undei- 
ner Züchtigung von 25 Stockstreichen 
verurtheilt und dabei verordnet, daß der- 
selbe nach erstandener Strafe unter An- 
drohung schärferer Ahndung für den Fall 
der Wlederbetretung des Koönigreichs, 
in seine Heimath verwiesen werde. (d. 
17. August.) 
11. Johann Georg Bögel, von Groß= 
Altorf, O.A. Hall, wurde vermöge 
Beschlusses vom 5., eröffnet den F. Au- 
gust, wegen eines zwar kleinen, aber 
qualisicirten und unter erschwerenden 
Umständen verübten im rechtlichen Sinne 
zweiten Diebstahls, neben Bezahlung 
seiner Arrest-Azungs= und Untersu- 
chungs= Kosten, zu fünfmonatlicher 
Festungsstrafe verurtheilt. (d. 31: Au- 
gust.) 
3. Johann Bek, von Laibach, O. A. Kün- 
zelsau, wurde vermöge Beschlusses vom 
3. Juli, erdffnet den 2. August, wegen 
wiederholter Betrügerei und wegen 
Bruchs eines Versprechens an Eidesstatt, 
neben der Verbindlichkeit zum Ersatz 
des Schadens und der Untersuchungs- 
Kosten, mit einer fünfmonatlichen 
Polizeihausstrafe belegt. (d.35. August.) 
15. Auf den Grund einer bei dem O. A. Ge- 
richte Crailsheim gepflogenen Untersu- 
chung wurde vermöge Beschlusses vom 
10., erdffnet den ##1. August, Johanncs 
Büttner, von Regelsweiler, O. A. Ell- 
wangen, wegen versuchten kleinen und 
ausgezeichneten, und wegen eines wirklich 
verübten bleinen ausgezeichneten, im 
rechtlichen Sinne fünften Diebstahls, 
zu einer vierjährigen Zuchthausstrafe 
und zu einem Willkomm von vierzig 
Stockstreichen, neben Zahlung sämtli- 
cher Arrest= Azungs = und Unterfu- 
chungs-Kosten verurtheilt. (d. 26. Au- 
gust.) 
14. Auf eine von dem O. A. Gerichte Gmuͤnd 
gefuͤhrte Untersuchung wurde vermoͤge 
Beschlusses vom 51. Juli, eröffnet den 
2. August, Anne Marie Mausnest, 
von Lorch, O. A. Welzheim, wegen klei- 
nen, ausgezeichneten und im rechtlichen 
Sinne vierten Diebstahls, neben der 
Verbindlichkeit zu Bezahlung ihrer 
Arrest= Azungs= so wie der Untersu- 
chungs-Kosten zu einer achtzehenmo- 
natlichen Zuchthausstrafe mit Will- 
komm und nachheriger neunmonat= 
lichen Reklusion in einem Polizeihaus 
verurtheilt. (d. 26. Angust.) 
15. Gegen Venedikt Müller, von Unter- 
bbbingen, O. A. Gmünd, wurde ver-
	        
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