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Manz, von Pflummern, O. A. Riedlin-
gen, wegen fortgesetzten asotischen Le-
bens und schwerer Real-Injurien zu
viermonatlicher Einsperrung im Po-
lizeihause zu Ulm und zum Kosten-Ersatze
verurtheilt. (d. 28. August.)
17. Auf den Grund einer vor dem O.A.
Gerichte Riedlingen verhandelten Unter-
suchung wurde vermöge Erkenntnisses
vom 2., eröffnet am 17. August:
a) der Maurergeselle Florian Mun-
ding, von Zwifaltendorf, O. A. Ried-
lingen, wegen mehrfacher ausgezeich-
neter und erschwerter, zum Theil com-
plottmäßig verübter Diebstähle und
Diebstahls-Versuche, welche dessen vier-
ten Rückfall begründen, zu einer Fe-
stungs-Arbeitsstrafe von zwei Jah-
ren und acht Monaten nebst
Willkomm und nachheriger Einsper-
rung im Polizeihause zu Ulm auf die
Dauer von sechszehen Monaten,
und
b) Joseph Wenghardt, von Ober-
Stadion, O. A. Ehingen, wegen zweier
im Complott verübter, ausgezeichneter
und erschwerter Diebstähle und eines
Diebstahls-Versuchs, welche dessen zwei-
ten Rückfall begründen, zu achtzehn-
monatlicher Festungs-Prbeitsstrafe
und nachheriger neunmonatlicher
Einsperrung im Yolizeihause zu Ulm
verurtheilt.
Zugleich wurde hinsichtlich des Schadens-
und Kosten= Ersatzes das Angemessene
verfügt. (d. 23. August.)
18. Vermöge Beschlusses vom #z., eröffnet
am 35. August, wurde Johann Georg
Steiner, von Birenbach, O. A. Göp-
pingen, wegen kleinen, aber wiederhol-
ten Diebstahls und wegen gewerbsmäßig
verübter bedeutender Wald-Verwüstung,
neben dem Schadens= und Kosten-Er-
sabe zu fünfmonatlicher Festungs-
Arbeitsstrafe verurtheilt. (d. 28. Au-
gust.)
19. Durch Erkenntniß vom 16., eröffnet
am :5. August, wurde Amanda Schön-
herr, von Unter-Sulmetingen, O.A.
Biberach, wegen oft wiederholten Va-
girens, neben dem Kosten-Ersaße zur
Einsperrung im Polizeihause zu Ulm
bis zu erprobter Besserung, wenigstens
aber auf die Dauer von vier Mona-
ten, verurtheilt. (d. 38. August.)
20. Vermöge Beschlusses vom 11., eröffnet
am 20. August, wurde Wunibald Lie-
der, von Scheer, O. A. Saulgau, we-
gen Ehebruchs und wiederholter Miß-
handlung seiner Ehefrau unmittelbar
nach einer wegen ähnlicher Verfehlung
erhaltenen Correktion, neben dem Ko-