Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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keit verdient; se werden hiemit die Wein- 
berg= Besicer in den für den Melnbaut 
vorzüglich geeigneten Gegenden des Landes. 
aufgefordert, um ihres eigenen Vortheiles 
willen auf eine zweckmäßigere Wein-Kul- 
tur ihr Bestreben zu richten. 
Besonders wünschenswerth ist es, daß. 
schlechte, nur ein geistloses Getränbe ge- 
währende Reben-Gattungen nach und nach- 
ausgerottet, neu anzulegende Weinberge, 
statt der vielerlei, theils früher, theils, 
später reifenden Traubengattungen, nur 
mit wenigen Er Lage und dem Beden 
zusagenden und zu gleicher Zeit reisenden. 
edlen Rebesorten angepflanzt, vor der 
Weinlese die allgemeine Zeitigung abgewar- 
tet, bei ungleicher Zeitigung das reife Ge- 
wächs sorgfältig ausgelesen, das Erzeug- 
niß der belseren Weinberge nicht mit dem 
Gewichs. aus den schlechteren vermischt, 
die Traubenkämme abgesondert, der Most 
nicht bis zu eintretender Gührung an den 
Träbern gelassen, Wasser und andere 
fremdartige Zusähe entfernt und bei der 
Zubereitung des Weines die größte Rein- 
lichkeit beobachtet werde. 
Denjenigen Weinbergs-Inhabern, welche 
Fichnel 
4 in Verbesserung des Weinbaues aus- 
den; wird hiemit im Allge- 
meinen angemessene Erleichterung und Un- 
terstätzung zugesichert, welche, je nach den- 
Um#ännn in Abgabe guter Rebengat“ 
tungen zu Bestockung neuer Weinberge, 
Bewilligung einer temporaͤren Zehntfrei- 
heit, Befrelung vom Kelterbann oder an- 
deren Bewilligungen bestehen kann 
Die Ober, und Cameral= Beamten, so 
wie die Orts-Vorsteher werden angewiesen, 
durch Belehrung und Aufmunterung der 
Weinberg-Besiter zu Erreichung des 
Zweckes mitzuwirken. 
Beispiele verbesserter Wein-Kultur und. 
Unrerstügzungs-Gesuche der Weinberg--Be- 
siter, welche sich um die Verbesserung des 
Weinbaues verdient machen, sind in der 
Regel durch die Kreis-Regierungen dem 
Ministerium des Innern vorzulegen; in 
dem Falle aber, wenn die Gesuche die 
temporähre Befreiung von den Zehnten oder 
einer andern Abgabe berreffen, sind solche 
durch die Kreis-Finanz-Kammern bei dem 
Finanz-Ministerium einzureichen. 
Sruttgart den 16. Oktober 13:4. 
Schmidlin. Weckherlin.
	        
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