Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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B.). Des Departements des J 
Innern: 
1. Des- Ministerium des Innern. 
) Die Bezahlung des Regierungs-Blatts von Seite der Gemeinde-Stiftungs= und anderer Kassen 
betreffend. 
Durch die Befannhnachung. des K. Ju- 
stiz- Ministeriums vom 13 November 18:5, 
(Staats= und Reg. Blatt S. 335) ist 
sämtlichen Abonnenten des Regierungs- 
Blatts frei gegeben worden, die Gebühr 
für den ganzen. Jahrgang zul#näl zu ent- 
richten. 
Da diese Bezahlungsweise, zumal bei 
der Geringfügigkeit der Summe, nicht nur 
für die Redaktion des Regierungs-Blatts, 
sondern auch für die Abonnenten eine 
zweckmäßige Geschäfts-Verminderung er- 
zielt, so werden alle unter dem Departe- 
ment des. Innern stehenden Gemeinde- 
Stistungs = und Corporations-Kassen 
welche zur Haktung des Regierungs-Blatts 
nach der Verordnung vom :2. Jan. 180r 
verpflichtet sind, desgleichen diejenigen 
Beamten, welche das Regierungs-Blatt 
auf Kosten einer unter dem Departement 
des Innern stehenden Spezial-Kasse anzu- 
schaffen haben, legitimirt und angewiesen, 
von jeßt an je auf einen ganzen Jahrgang 
des Regierungs-Blatts zu abenniren und 
damit die Vorausbezahlung der Abonne= 
ments-Gebühr für das ganze Jahr zu 
verbinden. Auch versieht man sich zu den 
K. Postämtern, so wie zu den standeöherr- 
lichen Polizei-Beamtungen, daß sie dieser 
Anordnung auch ihrerseits nachkommen 
werden- 
Stuttgart den 1. November 1320. 
Schmidlin. 
ß5b) Bekanntmachung von Vorsichts-Maßregeln zu Verhütung weiterer Nachtheile der Statt gehabtem 
Ueberschwemmung. 
Um dem nachtheiligen Einflusse, wel- 
chen die letzte Ueberschwemmung und de- 
ren Folgen auf die Gesundheit der Men- 
schen und Hausthiere dußern könnte, mög- 
lichst zu begegnen, findet man sich veran- 
laßt, nachstehende Vorsichts-Maßregeln 
zur allgemeinen Nachachtung und Beleh- 
rung bekannt zu machen: 
1.) Die allgemeinen Anordnungen, wel- 
che in diesen und ähnlichen Fällen zu 
Erhaltung des Gesundbeits-Zus 
von Obrigkeitswegen getroffen werden 
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