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B.). Des Departements des J
Innern:
1. Des- Ministerium des Innern.
) Die Bezahlung des Regierungs-Blatts von Seite der Gemeinde-Stiftungs= und anderer Kassen
betreffend.
Durch die Befannhnachung. des K. Ju-
stiz- Ministeriums vom 13 November 18:5,
(Staats= und Reg. Blatt S. 335) ist
sämtlichen Abonnenten des Regierungs-
Blatts frei gegeben worden, die Gebühr
für den ganzen. Jahrgang zul#näl zu ent-
richten.
Da diese Bezahlungsweise, zumal bei
der Geringfügigkeit der Summe, nicht nur
für die Redaktion des Regierungs-Blatts,
sondern auch für die Abonnenten eine
zweckmäßige Geschäfts-Verminderung er-
zielt, so werden alle unter dem Departe-
ment des. Innern stehenden Gemeinde-
Stistungs = und Corporations-Kassen
welche zur Haktung des Regierungs-Blatts
nach der Verordnung vom :2. Jan. 180r
verpflichtet sind, desgleichen diejenigen
Beamten, welche das Regierungs-Blatt
auf Kosten einer unter dem Departement
des Innern stehenden Spezial-Kasse anzu-
schaffen haben, legitimirt und angewiesen,
von jeßt an je auf einen ganzen Jahrgang
des Regierungs-Blatts zu abenniren und
damit die Vorausbezahlung der Abonne=
ments-Gebühr für das ganze Jahr zu
verbinden. Auch versieht man sich zu den
K. Postämtern, so wie zu den standeöherr-
lichen Polizei-Beamtungen, daß sie dieser
Anordnung auch ihrerseits nachkommen
werden-
Stuttgart den 1. November 1320.
Schmidlin.
ß5b) Bekanntmachung von Vorsichts-Maßregeln zu Verhütung weiterer Nachtheile der Statt gehabtem
Ueberschwemmung.
Um dem nachtheiligen Einflusse, wel-
chen die letzte Ueberschwemmung und de-
ren Folgen auf die Gesundheit der Men-
schen und Hausthiere dußern könnte, mög-
lichst zu begegnen, findet man sich veran-
laßt, nachstehende Vorsichts-Maßregeln
zur allgemeinen Nachachtung und Beleh-
rung bekannt zu machen:
1.) Die allgemeinen Anordnungen, wel-
che in diesen und ähnlichen Fällen zu
Erhaltung des Gesundbeits-Zus
von Obrigkeitswegen getroffen werden
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