koͤnnen, sind allzubekannt, als daß
es hiezu einer besondern Anweisung
und Belehrung bedürfte.
Dahin gehdren die Ableitung stehen-
gebliebener Sümpfe durch Abzugs-
Gräben, die Ausreinigung verschüt-
teter Dohlen und Gräben, die Her-
stellung des freien Laufs der Bäche
und Flüsse durch Entfernung der in
ihren Beeten angehäuften Hindernisse,
die Einscharrung ausgewühlter Leich-
name, die Reinigung des Straßen-
Mlasters von dem dasselbe bedecken-
den Schlamm, die Reinigung ver-
schütteter und verschlammter Trink-
Quellen und ihrer Leitung u. s. w.
Die Orts-Vorsteher und Ober-
aͤmter sind dafür veramwortlich, daß
diese Anordnungen, so weit solche durch
den fortwährend hohen Wasserstand
bis jebt verzögert worden sepn soll-
ten, nunmehr ohne längern Aufschub
getroffen, und mit Ernst und Eifer
in Vollzug gesetzt werden.
.) Die frühere oder spätere Wieder-
Beziehung der unter Wasser gestan-
denen Wohnungen ist zu sehr von
der Oertlichkeit, von der Construktion
der Gebäude, von der Art ihrer Be-
nühung, von der sonstigen Lebens-
weise ihrer Wewohner und von so
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manchen aͤußern Verhaͤltnissen ab-
bängig, als daß man es angemessen
sinden könnte, hierüber ins Allgemeine
gehende Vorschriften zu ertheilen. Es
liegt in der Pflicht der Aerzte, zumal
der ffentlich angestellten Aerzte, hierin
die Obrigkeit sowohl als die in dem
Falle befindlichen Familien mit Rath
und Gutachten zu unterstüßen, und
die den Orts= und Personal-VerbältLZ
nissen angemessenen Mittel zur! Ent-
fernung der feuchten Dünste, so wie
zum Schuße gegen dieselben an die
Hand zu geben.
.) Als Mittel z zu dem so eben gedachten
Zwecke verdient empfohlen zu werden,
daß aller etwa um das Fußcemkuer
der Erdgeschosse angehkufte Schtamm
sogleich hinweggebracht, und dem Tag-
wasser der möglichst freie Abfluß von
dem Gebäude gegeben werde; daß
ferner der Bretterboden der über-
schwemmt gewesenen Gelasse ausgeris-
sen, der unter ihm befindliche nasse
Schutt oder Spreu herausgehoben,
und statt dessen trockener Flußsand
oder Kies (der jetzt an den Gestaden
in Menge zu haben ist) oder Ziegel-
stücke und dergleichen und über diese
eine Lage trockener Spreu eingefuͤllt,
und auf diese die indessem im Freien