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,B.) Des Departements des Innern:
Des evangelischen Consistorium.
Amts-Vorschrift für die evangelischen Kirchen-Konvente.
Es ist für nöthig erachtet worden, die
Vorschriften über die Zusammensetzung,
den Wirkungsbreis und den Geschäfts-
Gang der evangelischen Kirchen-Konvente
elner Prüfung zu unterwerfen und dieselbe
auf eine zeitgemäße Weise neu zu bestimmen.
Die evangelische Synede hat daher den
Gegenstand in Gemeinschaft mit dem evan-
gelischen Consistorium in Berathung ge-
zogen und nach den Ergebnissen hiebei an
das Ministerium des Innern und des
Kirchen= und Schulwesens Anträge er-
stattet.
In Gemäßbeit der hierauf ergangenen
höchsten Entschliefung vom 0. d. M. find
nun folgende Bestimmungen als Amts-
Vorschrift für die evangelischen Kirchen-
Konveme f#estgesett worden.
I. Bildung der Kirchen= Konvente.
. 1.
In jedem evangelischen Pfarr-Orte des
Kbnigreichs besteht, ohne Rücksicht auf
das Religions-Bekenntniß der Mehrzahl
der Orts-Einwohner und ohne Unterschied,
ob der Ort für sich eine bürgerliche Ge-
meinde bildet, oder als bloße Parcelle einer
andern Gemeinde zugetheilt ist, ein evan-
gelischer Kirchen-Konvent.
. u.
Dasselbe findet Statt in jeder evangeli-
schen Filial Gemeinde, welche für sich, oder
in Verbindung mit den batholischen Orts-
Einwohnern eine bürgerliche Gemeinde
bildet, vorausgeseßt, daß
a) entweder der größere Theil der Orts-
Einwohner der evangelischen Konfes-
sion zugethan ist, oder
b) daß, wenn die evangelischen Ein-
wohner die Minderzahl bilden, in
dem Orte entweder eine eigene evan-
gelische Schule oder besondere Srif-
tungen für gottesdienstliche Zwecke
evangelischer Konfession bestehen.
g. 3.
In evangelischen Filial= Orten, welche
bloße Parzellen einer groͤßeren buͤrgerli-
chen Gemeinde sind, besteht in dem Falle
ein besonderer evangelischer Filial-Kirchen-
Konvent, wenn der Filial-Ort-
a) einer andern bürgerlichen Gemeinde
als derjenigen seines kirchlichen Mut-
ter Orts zugetheilt ist, und