Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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,B.) Des Departements des Innern: 
Des evangelischen Consistorium. 
Amts-Vorschrift für die evangelischen Kirchen-Konvente. 
Es ist für nöthig erachtet worden, die 
Vorschriften über die Zusammensetzung, 
den Wirkungsbreis und den Geschäfts- 
Gang der evangelischen Kirchen-Konvente 
elner Prüfung zu unterwerfen und dieselbe 
auf eine zeitgemäße Weise neu zu bestimmen. 
Die evangelische Synede hat daher den 
Gegenstand in Gemeinschaft mit dem evan- 
gelischen Consistorium in Berathung ge- 
zogen und nach den Ergebnissen hiebei an 
das Ministerium des Innern und des 
Kirchen= und Schulwesens Anträge er- 
stattet. 
In Gemäßbeit der hierauf ergangenen 
höchsten Entschliefung vom 0. d. M. find 
nun folgende Bestimmungen als Amts- 
Vorschrift für die evangelischen Kirchen- 
Konveme f#estgesett worden. 
I. Bildung der Kirchen= Konvente. 
. 1. 
In jedem evangelischen Pfarr-Orte des 
Kbnigreichs besteht, ohne Rücksicht auf 
das Religions-Bekenntniß der Mehrzahl 
der Orts-Einwohner und ohne Unterschied, 
ob der Ort für sich eine bürgerliche Ge- 
meinde bildet, oder als bloße Parcelle einer 
andern Gemeinde zugetheilt ist, ein evan- 
gelischer Kirchen-Konvent. 
. u. 
Dasselbe findet Statt in jeder evangeli- 
schen Filial Gemeinde, welche für sich, oder 
in Verbindung mit den batholischen Orts- 
Einwohnern eine bürgerliche Gemeinde 
bildet, vorausgeseßt, daß 
a) entweder der größere Theil der Orts- 
Einwohner der evangelischen Konfes- 
sion zugethan ist, oder 
b) daß, wenn die evangelischen Ein- 
wohner die Minderzahl bilden, in 
dem Orte entweder eine eigene evan- 
gelische Schule oder besondere Srif- 
tungen für gottesdienstliche Zwecke 
evangelischer Konfession bestehen. 
g. 3. 
In evangelischen Filial= Orten, welche 
bloße Parzellen einer groͤßeren buͤrgerli- 
chen Gemeinde sind, besteht in dem Falle 
ein besonderer evangelischer Filial-Kirchen- 
Konvent, wenn der Filial-Ort- 
a) einer andern bürgerlichen Gemeinde 
als derjenigen seines kirchlichen Mut- 
ter Orts zugetheilt ist, und
	        
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