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Stuttgart, das von dem Gerichtshose
zu Ellwangen, wegen Theilnahme an
complottmaͤßig veruͤbten Betruͤgereien
durch Borgen bei dem Viehhandel un-
term 18. Mai d. J. wider ihn gefaͤllte
(S. 385 des Reg. Blatts enthaltene)
Straf-Erkenntniß unter Verurtheilung
des Rekurrenten in die Kosten zweiter
Justanz lediglich bestätigt.
Den 13. September wurde:
in der Rekurssache des Johann Georg
Krateisen, von Dizingen, O. A. Leon-
berg, der Rekurs gegen das von dem
Gerichtshofe zu Eßlingen unterm 28.
August d. J. wegen wiederholten Va-
girens und wiederbolter Ueberschreitung
des Confinations-Ortes, auch Angabe
eines falschen Namens wilder ion ge-
fällte Erkenntniß auf fünfmonatliche
Zwangs-Arbeit in einem Polizeihause,
neben Verfällung in seine Verhasts-
und Untersuchungs-Kosten, wegen Man-
gels an einer gegründeten Beschwerde
verworfen, und Rekurrent in den Ersaß
der Kosten zweiter Instanz verfällt.
An demselben Tage wurde:
. in der Rekurssache des Zoll-Bisiraters
Matthäus Greiner zu Mergentheim,
das von dem Gerichtshofe zu Eßlingen
unterm 2à#4. Juli d. J. gefällte Erkennt-
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niß, wornach Rekurrent wegen eigen-
nütiger Collusion mit einem Zoll-De-
fraudanten und wegen einer Erpressung,
neben Cassation und Unfähigkeits-
Erklärung zu Bekleidung eines öffent-
lichen Amtes zu einer sechswöchigen
Festungs-Arbeitsstrafe, und zum Ersatz
des Schadens, so wie eines angemesse-
nen Theils der Untersuchungs-Kosten
verurtheilt worden, dahin bestätiget, daß
in Gemäßheit der organischen Bestim-
mungen des Straf-Ediktes vom 1y. Juli
d. J. dle erbannte sechswöchige Freiheits-
strafe nunmehr in dem Polizeihause zu
vollziehen, auch Rekurrent die Kosten
der R. kurs-Instanz zu tragen schuldig
sey.
Den :3. September wurde:
in der Rekurssache des Johannes Eisen-
lohr, von Reutlingen, das von dem
Gerichtshofe zu Tübingen unterm z.
August d. J. wider ihn wegen wieder-
holter Mißhandlung seiner Ehefrau und
anderer Vergehen ausgesprochene Er-
kenntniß wegen offenbarer Frivolität
des Rekurses abgeändert und Rekurrent
neben Zuscheidung der Kosten zweiter
Instanz zu viermonatlicher Festungs-
Arbeitsstrafe verurtheilt.