Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Stuttgart, das von dem Gerichtshose 
zu Ellwangen, wegen Theilnahme an 
complottmaͤßig veruͤbten Betruͤgereien 
durch Borgen bei dem Viehhandel un- 
term 18. Mai d. J. wider ihn gefaͤllte 
(S. 385 des Reg. Blatts enthaltene) 
Straf-Erkenntniß unter Verurtheilung 
des Rekurrenten in die Kosten zweiter 
Justanz lediglich bestätigt. 
Den 13. September wurde: 
in der Rekurssache des Johann Georg 
Krateisen, von Dizingen, O. A. Leon- 
berg, der Rekurs gegen das von dem 
Gerichtshofe zu Eßlingen unterm 28. 
August d. J. wegen wiederholten Va- 
girens und wiederbolter Ueberschreitung 
des Confinations-Ortes, auch Angabe 
eines falschen Namens wilder ion ge- 
fällte Erkenntniß auf fünfmonatliche 
Zwangs-Arbeit in einem Polizeihause, 
neben Verfällung in seine Verhasts- 
und Untersuchungs-Kosten, wegen Man- 
gels an einer gegründeten Beschwerde 
verworfen, und Rekurrent in den Ersaß 
der Kosten zweiter Instanz verfällt. 
An demselben Tage wurde: 
. in der Rekurssache des Zoll-Bisiraters 
Matthäus Greiner zu Mergentheim, 
das von dem Gerichtshofe zu Eßlingen 
unterm 2à#4. Juli d. J. gefällte Erkennt- 
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niß, wornach Rekurrent wegen eigen- 
nütiger Collusion mit einem Zoll-De- 
fraudanten und wegen einer Erpressung, 
neben Cassation und Unfähigkeits- 
Erklärung zu Bekleidung eines öffent- 
lichen Amtes zu einer sechswöchigen 
Festungs-Arbeitsstrafe, und zum Ersatz 
des Schadens, so wie eines angemesse- 
nen Theils der Untersuchungs-Kosten 
verurtheilt worden, dahin bestätiget, daß 
in Gemäßheit der organischen Bestim- 
mungen des Straf-Ediktes vom 1y. Juli 
d. J. dle erbannte sechswöchige Freiheits- 
strafe nunmehr in dem Polizeihause zu 
vollziehen, auch Rekurrent die Kosten 
der R. kurs-Instanz zu tragen schuldig 
sey. 
Den :3. September wurde: 
in der Rekurssache des Johannes Eisen- 
lohr, von Reutlingen, das von dem 
Gerichtshofe zu Tübingen unterm z. 
August d. J. wider ihn wegen wieder- 
holter Mißhandlung seiner Ehefrau und 
anderer Vergehen ausgesprochene Er- 
kenntniß wegen offenbarer Frivolität 
des Rekurses abgeändert und Rekurrent 
neben Zuscheidung der Kosten zweiter 
Instanz zu viermonatlicher Festungs- 
Arbeitsstrafe verurtheilt.
	        
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