Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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theil erster Instanz unter Vergleichung 
der in beiden Instanzen aufgewendeten 
Kosten abgeaͤndert. 
. In der Ationssache von dem O. A. Ge- 
richte Maulbronn zwischen jung Jakob 
Riekert, von Sternenfels, Inten, Anten, 
und Luise Maier von da, Jatin, Atin, 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
ex capile novorum gegen ein wegen Pri- 
vat-Genugthuung, Kindes-Ernaͤhrung 
und Erstattung der Kindbett-Kosten 
von gedachtem O. A. Gerichte gefälltes 
Erkenntniß betreffend, wurde vermöge 
Beschlusses vom 6., eroͤffnet den 21. 
August, die eingelegte Verufung wegen 
Versäumung der Rothfrist zu Einrei- 
chung der Beschwerdeschrift, unter Ver- 
urtheilung des Anten in die Kosten die- 
ser Instanz für verlassen erklärt. (d. 1. 
September.) 
Eben so wurde erkannt: 
vermöge Beschlusses vom 2y. Juli, er- 
öffnet den 18. August., in der Ations- 
sache von dem O.A.Gerichte Besig- 
heim zwischen den Erben des Georg 
Adam Bauerle, von Happenbach, als 
vormaligen Pflegers des Gottlieb Kurz, 
von Brettach, Bekl., Anten, und den 
Gottlieb Kurz'schen Eheleuten daselbst, 
Kl., Aten, Erfüllung einer Perbind- 
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lichkeit aus Gewährschafts- Leistung be- 
treffend. (d. 1. September.) 
. Unter dem -. September wurde in der 
Ationssache von demselben O. A. Gerichte 
zwischen Immanuel Marr von Freuden- 
thal, Vorkl., Nachbekl., Anten, und 
Andreas Herrmann, von Kirchheim a. N. 
Vorbekl., Nachkl., Aten, Erfüllung ei- 
nes Vergleichs in der Vor= und Zu- 
rückforderung einer Nichtschuld in der 
Nachklage betreffend, das unterrichter- 
liche Erkenntniß vom 23. August 13:: 
unter Vergleichung der Prozeß= Kosten 
dieser Instanz mit einer Modifkkation 
der darin enthaltenen Eides-Formel 
bestätiget. 
In der Ationssache von dem O. A.Ge- 
richte Backnang als Remissions-Gerichte 
zwischen den Jakob Hahn'schen Eheleuten 
zu Winnenden, Kl., Anten, und den 
Mit-Erben an der Verlassenschaft des 
verstorbenen Bäckers Johann Georg 
Fischer von da, Bekl., Aten, Aufhebung 
eines Vergleichs und Haus-Verkaufs 
betreffend, wurde vermöge Beschlusses 
vom 29. Juli, erdffnet den 35. August, 
die Berufung wegen Mangels an einer 
gegründeten Beschwerde unter Verur- 
theilung der Anten in die Kosten dieser 
Instanz nicht angenommen. (d. 7. Sep- 
tember.)
	        
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