2.
Auf den Grund der von dem O A. Ge-
richte Balingen gefuͤhrten Untersuchung
wurde Anton Häberlen, von Rotten-
burg, durch Erkenntniß vom 2 2., erdff-
net den 20. August, wegen wiederholter
Diebstähle, wegen Angabe eines fal-
schen Ramens vor der Obrigkeit, Lä-
gens vor Gericht und ordnungswidri-
gen Betragens in dem Sicherheits-Ge-
füngniß, neben der Verbindlichkeit zu
Bezahlung seiner Haft= und der Un-
tersuchungs= Kosten und zum Ersaß des
verursachten Schadens, soweit solcher
nicht schon geleisict ist, zu einer acht-
zehenmonatlichen Juchthausstrafe in
Markgröningen mit derbem Will-
bomm verurtheilt, und dabei verfügt,
daß derselbe nach erstandener Strafe in
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4.
5.
seinem Geburtsorte Rottenburg confinirt
werden solle. (d. 3. September.)
Johann Martin Jenter, von Ostdorf,
O. A. Valingen, wurde durch Erbennt-
niß vom 2o., eroffnet den 25. August,
wegen im rechtlichen Sinne dritten Dieb-
stahls, neben der Verbindlichkeit zu
Bezahlung seiner Haft- und der saͤmt-
lichen Untersuchungs-Kosten zu einer
achtmonatlichen Zuchthausftrafe in
Markgröningen nebst Willkomm und
zu nachbheriger wenigsters viermonat=
licher Einsper###a in baz Belizeihans
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zu Rottenburg verurtheilt. (d. 3. Sep,
tember.)
Stephan Kinkele, von Seeburg, O. A.
Urach, wurde durch Erkenntniß vom
35., eröffnet den 3. August, wegen
wiederholten Vagirens zu sechsmo,
natlicher Festungs-Arbeitsstrafe und
zu Bezahlung seiner Haft= und der
sämtlichen Untersuchungs-Kosten verur-
theilt. (d. 9. September.)
Philipp Eisele, von Zillhausen, O. A.
Balingen, wurde durch Erkenntniß vom
5., eröffnet den 11. September, wegen
fortgesezter Unzuchts-Versuche mit ei-
nem noch unmannbaren Mädchen über
zwölf Jahre zu einer sechsmonatli-
chen Festungs-Arbeirsstrafe, so wie zu
Bezahlung seiner Hast= und der sämt-
lichen Untersuchungs-Kosten verurtheilt.
(d. 20. September.)
Johann Caspar Landenberger, von
Ebingen, O.A. Balingen, wurde durch
Erkenntniß vom 35. August, eröffnet
den :1. September, wegen zwar klei-
nen, jedoch wiederholten Betrugs, mit
Rücksichtnahme auf seine wegen ähn-
licher Vergehen bereits mehrfach ersian-
denen xeinlichen Strafen, neben der
Verbindlichkeit zum Ersatz des gestifte-
ten Schadens und zu Bezahlung seiner
Haft= und der sämtlichen Unterfu-