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chungs-Kosten zu vierzehenmonat-
licher Luchthausstrafe in Markgrbnin-
gen verurtheilt. (d. 3. September.)
.Auf den Grund der von dem O. A. Ge-
richte Täbingen geführten Untersuchung
wurde Chrisiiane Scheerer, von Be-
zingen, O. A. Reutlingen, durch Er-
kenntniß vom 15., eröffnet den 20. Sep-
tember wegen vier Vetrügereien, deren
Gesamtbetrag den eines großen Dieb-
stahls übersteigt, sodann wegen wieder=
holten Vagirens und wiederholten Un-
zuchts-Vergehens, neben der Verbind-
lichkeit zum Erfahe des gestifteten Scha-
dens, so weit derselbe noch nicht gelei-
stet ist, so wie ihrer Haft= und der sämt-
lichen Untersuchungs-Kosten zu sechs-
monatlicher Zuchthauostrafe in Mark-
gröningen verurtheilt. (d. 25. Sept.)
. Der Sattler Caspar Schlaich, von
Balingen, wurde durch Erkenntniß vom
15., ereffnet den = . September, wegen
thätlicher, durch Mißhandlung und
mehrfache Injurien erschwerter Wider-
seklichkeit gegen einen Landjäger und
gegen andere Polizei-Offseianten, sodann
wegen fortgesetzter Vöbllerei, neben der
Verbindlichkeit zum Ersatze seiner Haft-
und der sämtlichen Untersuchungs-Ko-
sien, zu achtmonatlicher Festungs-
Arbeitestrase verurtheilt. (d. 30. Sep-
tember.)
:. Civil-Senat.
Den 3. September wurde der von Fidel
Geiger, von Kiebingen, gegen das von
dem O.A. Gerichte Rottenburg unterm
9. August wider ihn ausgesprochene
Gant. Erkenntniß# ergriffene Rekurs als
unbegründet verworfen.
Den B. September wurden in der Nich-
tigkeits = Klag = und untergänglichen
Ationssache von dem O. A. Gerichte Rot-
tenburg zwischen den Anton Zug'schen
Eheleuten zu Hirrlingen, Bekl., Anten,
nun Onten, Wieder-Anten, und Seba-
stian Zug daselbst, Kl., Aten, nun
Qaten, Wieder-Aten, das Miteigenthum
einer Hofraite und das Eigenthum eines
Plahes an dem vormals Johannes Zug-
schen Haus betreffend, die den Onten,
Wieder-Anten in dem Erkenntnisse vom
24. December 1823 nachgelassenen Be-
weise für nicht hergestellt erkannt und
daher jenes bedingte Erkenntniß unter
Vergleichung der Kosten für unbedingt
erklärt.
3. An demselben Tage wurde der von dem