Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Parthei, unter den in dem Gesetze ange- 
fuͤhrten Voraussetzungen sich einzig des 
Eides-Antrags bedienen dürfe, oder ob 
sie ausser diesem auch etwaige andere Be- 
weismittel annoch benüßen könne. 
Zu Beseitigung dieser Zweifel finden 
Wir Uns, nach Anhdrung Unseres 
Geheimen-Rathes, bewogen, hiemit zu 
erklären, daß bei der Fassung des §. :: 
der Novelle vom 15. September 1822 die 
Meinung nicht dahin gegangen sey, in 
dem daselbst vorgesehenen Falle ausser dem 
Eides.- Antrag die in dem §. 59 Lit, e des 
Abschieds in Organisations= Sachen vom 
50. Juni 1821: erwähnte Benühung an- 
derer Mittel auszuschließen. 
Hiernach haben sämtliche Gerichtsstellen 
Unseres Knigreichs in vorbommenden 
Fällen sich zu achten, und bleiben übrigens 
die näheren Bestimmungen in Beziehung 
auf das Verfahren bei dem nach erklärter 
Beweispflichtigkeit nachgetragenen Beweise 
der bünftigen umfassenden Civil-Prozeß= 
Ordnung vorbehalten. 
Gegeben Stuttgart den 9. December 1824. 
Wilhelm. 
Der Minister der Justiz: 
Freiherr von Maucler. 
Auf Befehl des Kinigs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben 
vermöge höchsten Dekrets vom 6. d. M. 
dem vormaligen Oberamtmann zu Geiß- 
lingen Müller, auf sein Ansuchen die 
Erlaubniß zu Ausübung der Rechts, Praxis 
zu ertheilen geruht. 
Derselbe wird seinen Wohnsic in Ulm 
nehmen. « 
Sodann haben Hochstdieselben durch 
höchstes Dekret vom 7. d. M. die erledigte 
Sekretärs-Stelle bei dem K. Gerichtshof 
in Ellwangen dem bisherigen Ober-Justig= 
Rath und Oberamts-Richter in Gera- 
bronn, Müller, übertragen. 
Ferner haben Seine Königl. Maje- 
staͤt vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 
7. d. M. die erledigte Patronats-Pfarrei 
zu Eutendorf, Dekanats Gaildorf, dem 
bisherigen Pfarrverweser zu Muͤnster und 
Eutendorf, M. Stiefel,
	        
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