Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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tation wider ihn gefällte (S. 636 des 
Reg. Blatts enthaltene) Straf-Erkennt- 
nißf zuntbe! Verfällung des Rekurrenten. 
in die Kosten zweiter Instanz, ih der 
Huuftssache bestätigt. 
Den 6. Oktober wurde: 
in der Rekurssache des Unterförsters 
Häring, von Gomadingen, O. A. Mün- 
singen, das von dem Gerichtshofe zu 
Ulm unterm 2. Juli d. J. gesällte Er- 
kenntniß dahin bestärigt, daß Rekurrent 
wegen Veruntrenung, Geschenkannahme 
von einer Parthie und anderer Verge- 
hen, neben Verfällung in den Ersatz 
des Schadens und der Untersuchungs- 
Kosien und Erstattung der erhaltenen 
Geschenke an den Armenfond des Amte- 
sitzes, zur Entsehzung von der von 
ihm bekleideten Stelle zu- verurtheilen, 
auch die in zweiter Instanz erwachsenen 
Kosten zu bezahlen schukldig seyz 
in der Rekurssache des Johann Anton 
Kranz, von Ober-Wittstadt im Groß- 
herzogthum Baden, das von dem Ge- 
richtshofe zu Eßlingen unterm ###. Juli 
d. J. gefällte Erkenntniß dahin bestrige, 
daß der Angeschuldigte wegen Entwei- 
chung von der Festung, Diebstahls, wie- 
derholten Concubinats und anderer Ver- 
gehen, unter Verfällung in den Ersatz 
.— 
des Schadens, neben der im Gnaden- 
wege auf 25 Stockstreiche bereits herab- 
gesesten Zächtigung mit Zo Stockst rei- 
chen in zwei auf einander folgenden 
Tagen, zu zweija hriger Arbeitshaus- 
strafe zu Heilbronn zu verurtheilen, auf 
den Fall jedoch, daß die Züchtigung we- 
gen körperlicher Hindernisse nach ärztli- 
chem Befund Anstand haben sollte, we- 
gen deren Verwandlung sich ein Straf- 
zusah vorzubehalten, binsichtlich der Ko- 
sten aber Rekurrent, neben dem in dem 
Erkenntnisse des Gerichtshofs ausgeset- 
ten, unterdessen aber auf bestimmten, 
Antheil an den Untersuchungs-Kosten, in 
smtliche Kosten zweiter Instanz zu ver- 
fällen sey. . 
Den 75. Oktober wurde: 
. in der Rekurssache des Festungs- Sträf- 
lings- Philipp Pleß, von Sturtgart, 
der Rekurs gegen das von dem Gerichts- 
hofe zu Eßlingen unterm 5. August d.J. 
gefellte, ihn wegen Unterschlagung und 
betrüglichen Schuldenmachens, neben 
Verfällung in den Ersaß des Schadens 
und der Kosten, zu einer weiteren fünf- 
monatlichen Festungsstrafe mit ange- 
messener Beschäftigung innerhalb der 
Festung verurtheilende Erkenntniß wegen 
Mangels an einer gegründeten Be- 
schwerde verworfen, auch Rekurrent zum
	        
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