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tation wider ihn gefällte (S. 636 des
Reg. Blatts enthaltene) Straf-Erkennt-
nißf zuntbe! Verfällung des Rekurrenten.
in die Kosten zweiter Instanz, ih der
Huuftssache bestätigt.
Den 6. Oktober wurde:
in der Rekurssache des Unterförsters
Häring, von Gomadingen, O. A. Mün-
singen, das von dem Gerichtshofe zu
Ulm unterm 2. Juli d. J. gesällte Er-
kenntniß dahin bestärigt, daß Rekurrent
wegen Veruntrenung, Geschenkannahme
von einer Parthie und anderer Verge-
hen, neben Verfällung in den Ersatz
des Schadens und der Untersuchungs-
Kosien und Erstattung der erhaltenen
Geschenke an den Armenfond des Amte-
sitzes, zur Entsehzung von der von
ihm bekleideten Stelle zu- verurtheilen,
auch die in zweiter Instanz erwachsenen
Kosten zu bezahlen schukldig seyz
in der Rekurssache des Johann Anton
Kranz, von Ober-Wittstadt im Groß-
herzogthum Baden, das von dem Ge-
richtshofe zu Eßlingen unterm ###. Juli
d. J. gefällte Erkenntniß dahin bestrige,
daß der Angeschuldigte wegen Entwei-
chung von der Festung, Diebstahls, wie-
derholten Concubinats und anderer Ver-
gehen, unter Verfällung in den Ersatz
.—
des Schadens, neben der im Gnaden-
wege auf 25 Stockstreiche bereits herab-
gesesten Zächtigung mit Zo Stockst rei-
chen in zwei auf einander folgenden
Tagen, zu zweija hriger Arbeitshaus-
strafe zu Heilbronn zu verurtheilen, auf
den Fall jedoch, daß die Züchtigung we-
gen körperlicher Hindernisse nach ärztli-
chem Befund Anstand haben sollte, we-
gen deren Verwandlung sich ein Straf-
zusah vorzubehalten, binsichtlich der Ko-
sten aber Rekurrent, neben dem in dem
Erkenntnisse des Gerichtshofs ausgeset-
ten, unterdessen aber auf bestimmten,
Antheil an den Untersuchungs-Kosten, in
smtliche Kosten zweiter Instanz zu ver-
fällen sey. .
Den 75. Oktober wurde:
. in der Rekurssache des Festungs- Sträf-
lings- Philipp Pleß, von Sturtgart,
der Rekurs gegen das von dem Gerichts-
hofe zu Eßlingen unterm 5. August d.J.
gefellte, ihn wegen Unterschlagung und
betrüglichen Schuldenmachens, neben
Verfällung in den Ersaß des Schadens
und der Kosten, zu einer weiteren fünf-
monatlichen Festungsstrafe mit ange-
messener Beschäftigung innerhalb der
Festung verurtheilende Erkenntniß wegen
Mangels an einer gegründeten Be-
schwerde verworfen, auch Rekurrent zum